Investitionsfristen für Rücklage für bestimmte Veräußerungsgewinne und für Investitionsabzugsbetrag werden um ein Jahr verlängert

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 13.07.2021



Der Gesetzgeber hat die Reinvestitionsfrist für die Rücklage, mit der bestimmte Veräußerungsgewinne neutralisiert werden können, um ein Jahr verlängert, wenn die Rücklage an sich zum 31.12.2021 aufzulösen wäre. Außerdem hat der Gesetzgeber die Investitionsfrist für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 und 31.12.2018 gebildet worden sind, um ein Jahr bzw. ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Zur Verlängerung der Fristen bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr siehe den Hinweis unten.

Hintergrund: Unternehmer können Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter, wie z.B. Immobilien, durch eine Rücklage neutralisieren. Sie müssen dann innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Regel vier Jahre beträgt, eine entsprechende Reinvestition tätigen; bei dem Reinvestitionswirtschaftsgut mindert sich dann die Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen. Der Gesetzgeber hat infolge der Corona-Krise die Reinvestitionsfrist für Rücklagen, die zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, bereits um ein Jahr verlängert.

Der Unternehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Er hat dann drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht durch, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und die Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung zu ändern. Der Gesetzgeber hat bereits aufgrund der Corona-Krise den Investitionszeitraum auf vier Jahre verlängert, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Veranlagungszeitraum 2017 gebildet wurde; die Investition kann dann also bereits nach der bisherigen Regelung bis zum 31.12.2021 getätigt werden.

Neue gesetzliche Regelungen: Sowohl die Frist für die Reinvestition als auch die Frist für den Investitionsabzugsbetrag werden um jeweils ein Jahr verlängert, wenn die jeweilige Frist an sich am 31.12.2021 enden würde:

  • Die Frist für die Reinvestition nach Bildung einer Rücklage für einen Veräußerungsgewinn verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am 31.12.2021 aufzulösen wäre.

    Hinweis: Dies erfasst auch Rücklagen, die ursprünglich zum 31.12.2020 hätten aufgelöst werden müssen, für die aber bereits im letzten Jahr die Reinvestitionsfrist um ein Jahr zum 31.12.2021 verlängert worden ist. Hier verlängert sich nun die Reinvestitionsfrist um ein weiteres Jahr.

  • Die dreijährige Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag wird ebenfalls verlängert, und zwar für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2017 gebildet worden sind, auf den 31.12.2022 – diese Investitionsfrist war bereits im letzten Jahr vom 31.12.2020 auf den 31.12.2021 verlängert worden – und für Investitionsabzugsbeträge, die zum 31.12.2018 gebildet worden sind, ebenfalls auf den 31.12.2022.

Hinweise: Die Fristverlängerungen sind Folge der Corona-Krise, weil es vielen Unternehmen derzeit schwerfällt, Investitionen zu tätigen.

Die Fristverlängerungen gelten auch für Unternehmer, die ein abweichendes Wirtschaftsjahr haben:

  • Die Frist für die Reinvestition bei einer Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter verlängert sich um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahres oder am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

  • Die Investitionsfrist für den Investitionsabzugsbetrag verlängert sich um ein Jahr, wenn der Investitionsabzugsbetrag in einem Wirtschaftsjahr gebildet worden ist, das nach dem 31.12.2017 und vor dem 1.1.2019 endet oder das nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2018 endet.

Gesetz über die Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050; NWB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Rücklage

EStG 
EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)

EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

EStG § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr

EStG § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter

EStG § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen

EStG § 6d Euroumrechnungsrücklage

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 20

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben

EStR 
EStR R 6.5 Zuschüsse für Anlagegüter

EStR R 6.6 Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung

EStR R 6.11 Bewertung von Rückstellungen

EStR R 6b.2 Übertragung aufgedeckter stiller Reserven und Rücklagenbildung nach
§ 6b EStG
EStR R 6c. Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach
§ 4 Abs. 3 EStG oder nach Durchschnittssätzen
EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten

EStR R 34b.8 Rücklage nach § 3 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

KStG 5 14 28 33
AO 
AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

AO § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

AO § 62 Rücklagen und Vermögensbildung

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

KStR 6 14.5 14.6 14.8
AEAO 
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen:

AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:

AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

HGB 
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 264c HGB Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a

§ 266 HGB Gliederung der Bilanz

§ 268 HGB Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz; Bilanzvermerke

§ 270 HGB Bildung bestimmter Posten

§ 272 HGB Eigenkapital

§ 275 HGB Gliederung

§ 308a HGB Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen

§ 337 HGB Vorschriften zur Bilanz

ErbStR 13a.8
BewG 103 202
EStH 2 4.3.1 6.2 6.6.1 6.6.4 6.6.5 6.6.7 6b.2 6c 16.9 17.5 21.2
GewStH 7.1.1 7.1.4 8.1.1 9.2.3
KStH 6 14.5 38

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



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