Kein Abzug von Unterhalt für lediglich geduldete ausländische Angehörige

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 05.05.2022



Unterhaltsleistungen für ausländische, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige, die in Deutschland aufgenommen werden, aber lediglich geduldet sind, sind steuerlich nicht absetzbar. Es besteht nämlich keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Die Abziehbarkeit ist auch dann zu versagen, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner hier aufgenommenen Angehörigen zu tragen.

Hintergrund: Unterhaltsleistungen, die an eine unterhaltsberechtigte Person gezahlt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich bis zur Höhe von 9.744 € abgezogen werden. Die unterhaltsberechtigte Person darf aber allenfalls nur geringes Vermögen und geringe Einkünfte haben. Einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, der bestimmte öffentliche Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute. Die Ehefrau hatte eine Schwester, die zusammen mit ihrer Familie in der Ukraine lebte. Im Jahr 2014 zog die Schwester mit ihrer Familie nach Deutschland, nachdem die Kläger eine sog. Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hatte, d. h. sich verpflichtet hatte, die Kosten für den Lebensunterhalt der ukrainischen Familie zu tragen. Die Kläger nahmen die ukrainische Familie auf und zahlte ihnen Lebensmittel, Versicherungen, Sprachkurse und einen Rechtsanwalt für die Aufenthaltsberechtigung in Deutschland. Die ukrainische Familie erhielt in der Folgezeit eine sog. Duldung, d.h. die Abschiebung wurde ausgesetzt. Den Klägern entstanden im Jahr 2014 Aufwendungen in Höhe von ca. 16.000 €, die sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machten. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen setzt Zahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person voraus. Die Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem Zivilrecht. Danach sind aber nur Verwandte in gerader Linie unterhaltsberechtigt, also z.B. Kinder gegenüber ihren Eltern, nicht aber Verwandte in Seitenlinie wie etwa Geschwister. Die gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene Verpflichtungserklärung führte ebenfalls nicht zu einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der ukrainischen Familie.

  • Der ukrainischen Familie sind auch keine öffentlichen Mittel aufgrund der Unterhaltsleistungen der Kläger gekürzt worden.

  • Zwar lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) den Abzug von Unterhaltsleistungen zu, wenn der Unterhaltszahler eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde abgegeben hat und wenn der Ausländer eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis hat und nicht nur geduldet wird. Zum einen ist diese Verwaltungsaussage für die Gerichte jedoch nicht bindend; zum anderen wird die ukrainische Familie hiervon nicht erfasst, weil sie nur über eine Duldung verfügte.

  • Ein Abzug der Unterhaltsaufwendungen als reguläre bzw. sonstige außergewöhnliche Belastungen scheidet aus, weil die gesetzliche Regelung für allgemeine außergewöhnliche Belastungen nachrangig gegenüber der Regelung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist.

Hinweise: Der BFH lässt offen, ob die Auffassung der Finanzverwaltung eine gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme darstellt.

Angesichts des aktuellen Kriegs in der Ukraine hat die Finanzverwaltung verschiedene Billigkeitsmaßnahmen veröffentlicht, die allerdings nicht den Abzug von Unterhaltsaufwendungen beinhalten. Jedoch sollen ukrainische Kriegsflüchtlinge eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten, also über eine Duldung hinaus. Damit bestünden auch Ansprüche auf Sozialleistungen. Werden diese Sozialleistungen nun aufgrund von Unterhaltsleistungen von Angehörigen (der Kläger) gekürzt, wäre für diese Unterhaltsleistungen der steuerliche Abzug möglich. Denn einer unterhaltsberechtigten Person ist eine Person gleichgestellt, der bestimmte öffentliche Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.

BFH, Urteil vom 2.12.2021 – VI R 40/19; NWB

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