Kein Investitionsabzugsbetrag für Erwerb eines GbR-Anteils

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Thema: Steuern

vom: 10.06.2021



Ein Steuerpflichtiger kann für den geplanten Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) keinen Investitionsabzugsbetrag bilden, wenn er selbst nicht unternehmerisch tätig ist, sondern nur die GbR einen Betrieb unterhält.

Hintergrund: Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag von 50 % der künftigen Anschaffungskosten gewinnmindernd bilden. Sie müssen die Investition innerhalb der nächsten drei Veranlagungszeiträume tätigen; anderenfalls wird der Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht und die Steuernachzahlung verzinst.

Sachverhalt: Der Kläger war unternehmerisch nicht tätig, während seine Ehefrau an einer GbR beteiligt war, die in der Photovoltaikbranche tätig war. Der Kläger plante im Jahr 2016, seiner Ehefrau den GbR-Anteil abzukaufen. Für diese Investition bildete der Kläger in der Einkommensteuererklärung für 2016 einen Investitionsabzugsbetrag; außerdem bildete die GbR hierfür in ihrer Gewinnfeststellungserklärung für 2016 einen Investitionsabzugsbetrag für den Kläger. Am 1.1.2018 veräußerte die Ehefrau ihren GbR-Anteil an den Kläger. Das Finanzamt erkannte weder den Investitionsabzugsbetrag in der Einkommensteuererklärung noch den Investitionsabzugsbetrag in der Gewinnfeststellungserklärung an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) wies die Klage ab:

  • Der Investitionsabzugsbetrag in der Gewinnfeststellungserklärung der GbR für 2016 war bereits deshalb nicht anzuerkennen, weil der Kläger im Jahr 2016 noch gar nicht an der GbR beteiligt war. Deshalb konnte für ihn auch kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden.

  • In der Einkommensteuererklärung für 2016 konnte der Kläger keinen Investitionsabzugsbetrag für den Erwerb des GbR-Anteils bilden, weil ein GbR-Anteil steuerlich betrachtet kein Wirtschaftsgut ist.

  • Als Wirtschaftsgut angesehen werden nur die im Betriebsvermögen der GbR befindlichen Vermögensgegenstände. Diese werden bei einem Erwerb eines GbR-Anteils anteilig erworben. Allerdings konnte der Kläger auch für den anteiligen Erwerb der im Betriebsvermögen der GbR befindlichen Wirtschaftsgüter keinen Investitionsabzugsbetrag bilden, da der Kläger im Jahr 2016 nicht betrieblich tätig war. Die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags setzt eine betriebliche Tätigkeit voraus.

Hinweise: Der Kläger hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Nach dem Erwerb des GbR-Anteils im Jahr 2018 kann der Kläger einen Investitionsabzugsbetrag in seinem Sonderbetriebsvermögen bei der gewerblich tätigen GbR für künftige Investitionen bilden.

Bis einschließlich 2019 betrug der Investitionsabzugsbetrag maximal 40 % der künftigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Dieser Prozentsatz ist ab dem Veranlagungszeitraum 2020 auf 50 % erhöht worden.

FG Münster, Urteil v. 26.3.2021 - 4 K 1018/19 E, F, Rev. beim BFH: Az. IV R 11/21; NWB

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