Keine Besteuerung von Scheinrenditen aus Schneeballsystemen bei vom Betrüger einbehaltener Kapitalertragsteuer

Thema: Steuern
vom: 04.06.2021
Die Abgeltungswirkung bei der Kapitalertragsteuer tritt auch dann ein, wenn die Kapitalertragsteuer vom Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar einbehalten, nicht aber beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde. Dies hat zur Folge, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem in diesem Fall grundsätzlich nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung des Anlegers zugrunde zu legen sind.
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH unterliegen auch Kapitaleinkünfte aus vorgetäuschten Gewinnen im Rahmen eines Schneeballsystems der Besteuerung, wenn der Anleger über diese, z.B. durch eine Wiederanlage (Novation), verfügen kann und der Schuldner der Kapitalerträge zu diesem Zeitpunkt leistungsbereit und leistungsfähig ist. Dies gilt auch dann, wenn das Schneeballsystem zu einem späteren Zeitpunkt zusammenbricht und der Anleger sein Geld verliert.
Sachverhalt: Der Kläger überwies an den Vermögensverwalter B Geld für Aktienkäufe, die dieser im Rahmen seiner Vermögensverwaltung investieren sollte. Tatsächlich betrieb B ein Schneeballsystem und tätigte die Aktiengeschäfte nicht. Er bescheinigte dem Kläger erhebliche Gewinne aus dem Verkauf der angeblich erworbenen Aktien. Auf diesen Abrechnungen wies er den rechnerisch zutreffenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag aus. Die Beträge hatte er nicht an das Finanzamt abgeführt, was der Kläger nicht wusste. Die verbliebenen Gewinne zahlte B an den Kläger aus.
Nach einer Außenprüfung erließ das FA geänderte Einkommensteuerbescheide, mit denen die Einkommensteuer aufgrund der vom Kläger aus dem Schneeballsystem erzielten fiktiven Kapitaleinkünfte erhöht wurde. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) wurde nicht auf die Steuerfestsetzung angerechnet.
Entscheidung: Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg:
Nach Auffassung der Richter ist nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die Abgeltungswirkung für die von dem Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer eintritt.
Konnte der Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer abgegolten. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim FA angemeldet und abgeführt wurde und dieser keine Genehmigung i. S. des Kreditwesengesetzes hatte.
Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgte.
BFH, Urteil v. 29.9.2020 - VIII R 17/17; NWB