Keine doppelte Haushaltsführung eines jungen Arbeitnehmers bei Erstwohnsitz im Haus der Eltern

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 09.12.2020



Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn es sich bei der am Tätigkeitsort angemieteten Wohnung um die erste eigene Wohnung des noch jungen Arbeitnehmers handelt und als Erstwohnsitz die elterliche Wohnung angegeben wird. Denn dann verfügt der Arbeitnehmer am Wohnsitz der Eltern nur über sein Kinderzimmer und nicht über einen eigenen Hausstand. Daran ändert auch eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers nichts.

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb seines Lebensmittelpunktes arbeitet und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung anmietet. Seit 2014 verlangt der Gesetzgeber, dass der Arbeitnehmer an seinem Lebensmittelpunkt eine Wohnung innehat und sich an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt.

Sachverhalt: Die Klägerin schloss im Jahr 2015 ihre Berufsausbildung ab und wurde im Streitjahr 2016 24 Jahre alt. Sie hatte während der Ausbildung bei ihren Eltern in U-Stadt gewohnt. Ende 2015 begann sie für drei Jahre eine Tätigkeit für den Arbeitgeber X in K-Stadt. Sie mietete ab 1.1.2016 in K-Stadt eine 54 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung. Nach eigenen Angaben befand sich ihr Lebensmittelpunkt aber weiter bei ihren Eltern in U-Stadt, an die sie monatlich 200 € zahlte. Die Klägerin machte ca. 10.000 € als Kosten für eine doppelte Haushaltsführung im Jahr 2016 geltend. Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung nicht an.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) verneinte ebenfalls eine doppelte Haushaltsführung und wies die Klage ab:

  • Eine doppelte Haushaltsführung setzt u.a. einen eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt voraus. Ist der Arbeitnehmer nicht verheiratet und bewohnt er im Haushalt seiner Eltern ein Zimmer, wird vermutet, dass der Arbeitnehmer keinen eigenen Hausstand unterhält, sondern in den Hausstand der Eltern eingegliedert ist.

  • Dies gilt auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer finanziell beteiligt. Zwar verlangt der Gesetzgeber seit 2014 für das Vorliegen eines eigenen Hausstands eine finanzielle Beteiligung; daraus folgt aber nicht, dass bereits aufgrund der finanziellen Beteiligung ein eigener Hausstand vorliegt. Der Gesetzgeber wollte lediglich erreichen, dass eine doppelte Haushaltsführung auch ohne Kostenbeteiligung anerkannt wird. Im Streitfall war zudem zu berücksichtigen, dass die Eltern der Klägerin einen Pkw gekauft hatten.

  • Die Klägerin konnte im Haus ihrer Eltern nur ihr bisheriges Kinderzimmer nutzen. Hingegen stand ihr in K-Stadt eine Zwei-Zimmer-Wohnung zur Verfügung. Unbeachtlich ist, dass ihr Arbeitsvertrag bei X in K-Stadt auf drei Jahre befristet war. Immerhin blieb die Klägerin auch nach Ablauf der drei Jahre in K-Stadt wohnen und zog dort 2019 mit ihrem Freund zusammen.

Hinweis: Das Urteil betrifft die geänderte Rechtslage seit 2014. Das FG macht deutlich, dass die vom Gesetzgeber nunmehr geforderte Kostenbeteiligung allein nicht ausreicht, um einen eigenen Hausstand am Wohnort der Eltern anzunehmen. Die Kostenbeteiligung ist zwar ein gewichtiges Indiz für einen eigenen Hausstand, aber sie allein genügt nicht. Hinzu kam der Verdacht, dass die von der Klägerin gezahlten Kosten von monatlich 200 € von den Eltern dazu verwendet wurden, der Klägerin ein Auto zu kaufen.

Aus dem Urteil darf aber nicht gefolgert werden, dass Kinder generell keinen eigenen Hausstand im Haus ihrer Eltern unterhalten können. Ein eigener Hausstand des Kindes im Haus der Eltern wird insbesondere bei älteren Kindern anerkannt, die wirtschaftlich bereits selbständig sind und wieder zurück zu ihren Eltern ziehen und am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung unterhalten; sie müssen sich dann aber auch an den Kosten der Lebensführung beteiligen.

FG Münster, Urteil vom 7.10.2020 - 13 K 1756/18 E; NWB

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