Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Beginn der Grundstücksverwaltung im Laufe des Erhebungszeitraums

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 27.01.2022



Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer für Grundstücksverwaltungsgesellschaften ist nicht zu gewähren, wenn die Gesellschaft neu gegründet wird und mit der Grundstücksverwaltung erst Monate nach ihrer Eintragung im Handelsregister beginnt. Sie ist dann im Erhebungszeitraum nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig.

Hintergrund: Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform als Kapitalgesellschaft oder aufgrund ihrer gewerblichen Prägung als GmbH & Co. KG gewerbesteuerpflichtig sind, tatsächlich aber ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, können eine sog. erweiterte Gewerbesteuerkürzung beantragen. Der Ertrag aus der Grundstücksverwaltung und -nutzung unterliegt dann nicht der Gewerbesteuer. Das Unternehmen darf dann aber grundsätzlich keine weiteren Tätigkeiten ausüben; ausgenommen ist u.a. die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, die neben der Grundstücksverwaltung erfolgt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die Anfang 2014 im Handelsregister eingetragen wurde. Ihr Unternehmensgegenstand war die Grundstücksverwaltung. Sie erwarb im Laufe des Jahres 2014 mehrere Grundstücke und vermietete diese. Aus der Vermietung erzielte sie einen Gewinn von ca. 68.000 € und beantragte hierfür die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer. Das Finanzamt lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht im gesamten Erhebungszeitraum grundstücksverwaltend tätig gewesen sei.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer setzt voraus, dass das Unternehmen ausschließlich grundstücksverwaltend tätig ist. Ausgenommen ist u.a. nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens, sofern sie neben der Grundstücksverwaltung erfolgt. Hingegen ist die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens schädlich, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende der Grundstücksverwaltung erfolgt.

  • Die Klägerin musste also während des gesamten Erhebungszeitraums grundstücksverwaltend tätig sein. Ihr Erhebungszeitraum begann Anfang 2014 mit dem Beginn ihrer Eintragung im Handelsregister. Mit der Grundstücksverwaltung begann sie jedoch erst im Laufe des Jahres 2014, nachdem sie die Grundstücke erworben hatte. Folglich war sie im Zeitraum zwischen ihre Registereintragung und dem Erwerb der Grundstücke nicht grundstücksverwaltend tätig.

  • Zwar wird auch ohne Antrag statt der erweiterten Kürzung eine (einfache) Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke gewährt, wobei es auf den Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts vor dem Ende des Erhebungszeitraums ankommt. Auch diese (einfache) Kürzung war aber nicht zu gewähren; denn die Klägerin wurde erst im Jahr 2014 gegründet, so dass es noch keine Einheitswerte zum 1.1.2014 gab.

Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass die erweiterte Kürzung nicht zeitanteilig gewährt werden kann. Grundstücksverwaltungsgesellschaften müssen also darauf achten, dass sie von Beginn an grundstücksverwaltend tätig sind oder jedenfalls erst im folgenden Erhebungszeitraum Gewinne erzielen.

Entsprechendes gilt für den Verkauf des letzten Grundstücks. Erfolgt dieser im Laufe des Erhebungszeitraums und erzielt die Gesellschaft danach bis zum Ende des Erhebungszeitraums nur noch Einkünfte aus der Verwaltung des Verkaufserlöses, wird die erweiterte Kürzung für den gesamten Erhebungszeitraum nicht gewährt. Hier empfiehlt es sich, den Nutzen- und Lastenwechsel auf den 31.12. des Erhebungszeitraums, 24.00 Uhr, vorzunehmen; der BFH erkennt auch 23.59 Uhr statt 24 Uhr an.

BFH, Beschluss v. 27.10.2021 - III R 7/19 - nv, NWB

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