Keine Gewerbesteuerbefreiung für Finanzierungsgeschäfte eines Pflegeheims

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 13.12.2021



Die gesetzliche Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime und Pflegeeinrichtung erfasst nur den Gewinn aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung selbst. Die Gewerbesteuerbefreiung gilt aber nicht für Gewinne aus weiteren Tätigkeiten der Einrichtung wie z.B. aus einer Finanzierungstätigkeit.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind verschiedene Einrichtungen wie Altenheime, Altenwohnheime oder Pflegeeinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH und betrieb eine Pflegeeinrichtung. Anlässlich eines Verkaufs der Anteile an der Klägerin durch die bisherige Alleingesellschafterin an den Erwerber X finanzierte die Klägerin den Erwerb der GmbH-Anteile durch X, indem sie bei einer Bank ein Darlehen aufnahm und dieses an X weiterreichte. Die Klägerin erzielte hierdurch in den Streitjahren 2009 bis 2011 einen Gewinn von jeweils mehreren Tausend Euro, den sie als gewerbesteuerfrei behandelte. Das Finanzamt sah die Zinsgewinne als gewerbesteuerpflichtig an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar sind Pflegeeinrichtungen und vergleichbare Einrichtungen von der Gewerbesteuer befreit. Diese Befreiung ist aber keine persönliche Steuerbefreiung, die den gesamten Gewerbeertrag der Einrichtung steuerfrei stellt. Vielmehr erfasst die Befreiung nur den Gewerbeertrag, der aus dem Betrieb der Pflegeeinrichtung selbst erzielt wird. Ansonsten würde der Betrieb einer Pflegeeinrichtung genügen, damit ein Gewerbebetrieb überhaupt keine Gewerbesteuer bezahlen muss.

  • Der Gewerbeertrag aus der Finanzierungstätigkeit ist gewerbesteuerpflichtig. Es handelt sich um eine von der Pflegetätigkeit trennbare und unterscheidbare Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Pflegetätigkeit verbunden war und die auch nicht die Pflegetätigkeit der Klägerin verbesserte.

  • Die Gewerbesteuerpflicht für die Finanzierungstätigkeit setzt nicht voraus, dass diese Tätigkeit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellte oder sie den Wettbewerb beeinträchtigte.

Hinweise: Der BFH schränkt die gesetzliche Gewerbesteuerbefreiung auf den Bereich ein, der vom Gesetzgeber genannt wird, also auf die Pflegetätigkeit. Die Befreiung für Pflegeeinrichtungen soll nämlich den Sozialversicherungsträger entlasten, der der Pflegeeinrichtung die Kosten erstattet.

Ebenfalls nicht gewerbesteuerfrei ist der Verkauf von Getränken an die Bewohner der Pflegeeinrichtung oder die Vermietung von Telefonen an die Heimbewohner. Dies hat der BFH bereits in einem früheren Urteil entschieden.

BFH, Urteil v. 1.9.2021 - III R 20/19; NWB

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