Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung aktivierter Mietaufwendungen

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 26.11.2020



Mietaufwendungen eines Bauunternehmers für die Anmietung von Zubehör von Baustelleneinrichtungen werden gewerbesteuerlich nicht als Mietaufwand hinzugerechnet, wenn der Bauunternehmer die Mietaufwendungen als Herstellungskosten der gebauten Häuser aktiviert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Häuser zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehören und ob die Häuser am Bilanzstichtag noch dem Bauunternehmer gehören oder schon verkauft sind.

Hintergrund: Der gewerbesteuerliche Gewinn wird um sog. Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert, d.h. erhöht und gemindert. So werden u.a. 5 % der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Allerdings wird pro Betrieb noch ein Freibetrag von 100.000 € berücksichtigt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Baugesellschaft, die Häuser errichtete. Für ihre Baustellen mietete sie Zubehör an und zahlte hierfür im Jahr 2008 eine Miete von insgesamt 925.000 €. Ein Teil von 864.000 € stellte sog. Baustelleneinzelkosten dar, die zu den Herstellungskosten der Häuser gehörten. Die Klägerin aktivierte diesen Betrag als Herstellungskosten der zum Umlaufvermögen gehörenden Häuser. Am 31.12.2008 hatte sie einen Teil der Häuser bereits verkauft; in die Herstellungskosten der verkauften Häuser waren 546.000 € Mietaufwendungen eingegangen. Der verbleibende Teil der aktivierten Mietaufwendungen betrug 318.000 € (864.000 € minus 546.000 €) und war in den Herstellungskosten der am 31.12.2008 noch nicht verkauften Häuser enthalten. Das Finanzamt rechnete 5 % der Mietaufwendungen in Höhe von 546.000 € dem Gewerbeertrag hinzu; dies war der aktivierte Betrag der Mieten, der auf die bereits verkauften Häuser entfiel.

Entscheidung: Der BFH lehnte eine Hinzurechnung ab und gab der Klage statt:

  • Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung ist bei Mietaufwendungen vorzunehmen. Werden Mietaufwendungen aber wie im Streitfall als Herstellungskosten aktiviert, weil die gemieteten Gegenstände (Baustellenzubehör) im Herstellungsprozess eingesetzt werden, handelt es sich nicht mehr um Mietaufwand, sondern um Herstellungskosten.

  • Es kommt nicht darauf an, ob die aktivierten Häuser zum Anlagevermögen gehören, weil sie dem Betrieb dauerhaft dienen sollen, oder – wie hier – zum Umlaufvermögen zugeordnet werden, weil sie verkauft werden sollen.

  • Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob sich die aktivierten Häuser am 31.12.2008 noch im Betriebsvermögen befanden oder bereits verkauft waren. Zwar ist im Fall des Verkaufs der Häuser bis zum 31.12.2008 der Gewinn des Jahres 2008 gemindert worden, weil die Herstellungskosten der verkauften Häuser aufgrund der Aktivierung der Mieten höher waren, so dass der jeweilige Verkaufsgewinn niedriger ausfiel. Diese Gewinnminderung ist aber nicht durch Mietaufwendungen verursacht worden.

Hinweis: Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung nur insoweit unterlässt, als das aktivierte Wirtschaftsgut am Bilanzstichtag noch im Betriebsvermögen ist.

Das aktuelle Urteil lässt sich auch auf Bauzeitzinsen übertragen, d.h. auf Zinsen für einen Kredit, der für die Herstellung eines Wirtschaftsguts eingesetzt wird. Bei Bauzeitzinsen besteht ein Wahlrecht auf Aktivierung. Wird hiervon Gebrauch gemacht, liegt kein Zinsaufwand mehr vor, so dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Zinsen ebenso unterbleiben muss wie eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten.

BFH, Urteil vom 30.7.2020 - III R 24/18; NWB

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