Keine gewinnerhöhende Ausbuchung einer Verbindlichkeit bei Beginn der Liquidation

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 07.10.2020



Eine Verbindlichkeit ist bei Beginn der Liquidation einer GmbH nicht gewinnerhöhend aufzulösen, auch wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt, das Anlagevermögen verkauft wird und abzusehen ist, dass die Verbindlichkeit nicht mehr erfüllt werden wird.

Hintergrund: Die Tilgung einer Verbindlichkeit erfolgt gewinnneutral, so dass hieraus keine Steuern entstehen. Anders ist dies aber, wenn die Verbindlichkeit ausgebucht wird, weil z.B. der Gläubiger auf seine Forderung verzichtet. Die Ausbuchung der Verbindlichkeit erhöht dann den Gewinn.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die ein Restaurant betrieb. Alleingesellschafterin war die L, die ihr Grundstück an die GmbH vermietete, so dass zwischen der Klägerin und der L eine Betriebsaufspaltung bestand. Im Jahr 2016 stellte die Klägerin ihren Betrieb ein und verkaufte ihr Anlagevermögen. Zudem kündigte die L als Gesellschafterin bereits die Liquidation der Klägerin an, die sie aber erst im Jahr 2018 beschloss. Am 31.12.2016 hatte die Klägerin eine Verbindlichkeit gegenüber der L. Das Finanzamt ging davon aus, dass die GmbH diese Verbindlichkeit nicht mehr tilgen würde, und erhöhte den Gewinn der GmbH für 2016, indem es die Verbindlichkeit ausbuchte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) gab der Klage statt:

  • Die Verbindlichkeit durfte nicht gewinnerhöhend ausgebucht werden, da sie nicht erloschen war, sondern am 31.12.2016 noch bestand. Die L als Gläubigerin hatte auf ihre Forderung gegen die GmbH nämlich nicht verzichtet. Sie hatte auch nicht konkludent, d.h. stillschweigend, auf ihre Forderung verzichtet; aus ihrem Verhalten ergab sich nämlich kein unmissverständlicher Verzichtswille. Allein die Ankündigung im Jahr 2016, die GmbH zu liquidieren, beinhaltete keinen Verzichtswillen.

  • Die Verbindlichkeit kann auch nicht deshalb gewinnerhöhend ausgebucht werden, weil die GmbH am 31.12.2016 vermögenslos war, keinen Geschäftsbetrieb mehr unterhielt und auch künftig keine Einnahmen mehr erzielen würde. Die Fähigkeit des Schuldners, die Verbindlichkeit zu tilgen, hat keinen Einfluss auf die Passivierung in seiner Bilanz.

  • Zwar hätte die GmbH die Verbindlichkeit ausbuchen können, wenn sie eine Einrede hätte erheben können und anzunehmen gewesen wäre, dass sich die Klägerin auf die Einrede berufen wird, z.B. auf die Einrede der Verjährung. Hierfür bestanden aber keine Anhaltspunkte.

Hinweise: Noch nicht entschieden ist die Frage, ob eine Verbindlichkeit im Fall der Liquidation in der Liquidationsschlussbilanz gewinnerhöhend aufzulösen ist. Das FG brauchte diese Frage nicht zu entscheiden, weil die Liquidationsschlussbilanz nicht im Jahr 2016, dem Streitjahr, aufzustellen war. Denn die Liquidation wurde erst im Jahr 2018 beschlossen und war im Zeitpunkt des Urteils immer noch nicht abgeschlossen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Frage bislang ebenfalls noch nicht beantwortet, sondern offengelassen. Allerdings geht z.B. die Hessische Finanzverwaltung davon aus, dass eine Verbindlichkeit nicht am Ende der Liquidation auszubuchen ist.

Selbst wenn es zu einer gewinnerhöhenden Ausbuchung einer Verbindlichkeit kommen sollte, führt dies steuerlich nicht zu einer Belastung, wenn die GmbH über Verlustvorträge verfügt, die mit dem Gewinn infolge der Ausbuchung verrechnet werden können. Dabei ist aber die sog. Mindestbesteuerung zu beachten, die eine uneingeschränkte Verrechnung von Verlusten mit einem laufenden Gewinn nur bis zu einer Höhe von 1 Mio. € zulässt.

FG Münster, Urteil vom 23.7.2020 - 10 K 2222/19; NWB

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