Keine Hemmung der Verjährung bei unwirksamer Prüfungsanordnung

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 26.04.2021



Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird nicht gehemmt, wenn das Finanzamt vor Eintritt der Verjährung zwar mit einer Außenprüfung beginnt, jedoch die zugrunde liegende Prüfungsanordnung an einen anderen Steuerpflichtigen gerichtet ist. Erlässt das Finanzamt in einem solchen Fall die Änderungsbescheide im Anschluss an die Außenprüfung erst nach Ablauf der regulären vierjährigen Verjährungsfrist, kann der Steuerpflichtige die Bescheide mit Erfolg anfechten und deren Aufhebung wegen Verjährungseintritts beantragen.

Hintergrund: Nach Ablauf der Festsetzungsfrist darf das Finanzamt keinen Steuerbescheid mehr erlassen. Die Festsetzungsfrist wird aber in bestimmten Fällen gehemmt, z.B. wenn vor Eintritt der Verjährung eine Außenprüfung beginnt, die auf einer förmlichen Prüfungsanordnung beruht.

Sachverhalt: Die Klägerin war die B-GmbH, die ihre Steuererklärungen jeweils im übernächsten Jahr abgegeben hatte. Im Jahr 2007 übertrug sie ihr gesamtes Vermögen auf die A-GmbH & Co. KG und erhielt im Gegenzug eine Beteiligung an der A-GmbH & Co. KG. Am 16.8.2010 ordnete das Finanzamt unter der Steuernummer der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2004 bis 2007 an; diese Prüfungsanordnung war an die „Firma A-GmbH & Co. KG als RNF der B-GmbH“ gerichtet; „RNF“ stand für „Rechtsnachfolgerin“. Das Finanzamt führte anschließend die Außenprüfung durch und erließ 2014 geänderte Bescheide für die Streitjahr 2004 bis 2007. Die Klägerin wehrte sich gegen die Änderungsbescheide.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache aber an das Finanzgericht (FG), das eine verlängerte Verjährungsfrist prüfen muss:

  • Im Jahr 2014 war bereits die reguläre Verjährungsfrist von vier Jahren abgelaufen. Da die Klägerin ihre Steuererklärungen jeweils im übernächsten Jahr abgegeben hatte (z.B. im Jahr 2006 für 2004), begann die Verjährungsfrist für 2004 am 1.1.2007 und endete am 31.12.2010. Für 2007 begann die Verjährungsfrist am 1.1.2010 und endete am 31.12.2013. Die Änderungsbescheide ergingen aber erst im Jahr 2014.

  • Eine Ablaufhemmung wegen der Außenprüfung war nicht eingetreten. Denn dies hätte nicht nur vorausgesetzt, dass das Finanzamt mit der Außenprüfung vor dem Ablauf der regulären Verjährungsfrist begonnen hat, sondern dass es auch eine förmliche und gegenüber der Klägerin wirksame Prüfungsanordnung gab.

  • Die Prüfungsanordnung richtete sich nicht gegen die Klägerin, sondern gegen die A-GmbH & Co. KG. Das Finanzamt war nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klägerin aufgrund der Ausgliederung ihres Vermögens im Jahr 2007 auf die A-GmbH & Co. KG untergegangen war. Tatsächlich bestand die Klägerin aber fort und war seit 2007 an der A-GmbH & Co. KG beteiligt.

  • Eine Auslegung der Prüfungsanordnung scheitert, weil sie eindeutig an die A-GmbH & Co. KG gerichtet war. Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin zunächst glaubte, dass sich die Prüfungsanordnung gegen sie richten würde.

Hinweise: Das FG muss nun klären, ob eine auf fünf oder zehn Jahre verlängerte Verjährungsfrist galt. Dies setzt eine leichtfertige bzw. vorsätzliche Steuerverkürzung voraus, wofür es nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte gibt. Dennoch muss diese Prüfung zunächst das FG vornehmen.

Der BFH stellt zudem klar, dass sich das Finanzamt nicht auf Treu und Glauben berufen darf. Ist Verjährung eingetreten, erlischt der Steueranspruch des Fiskus. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann also nicht dazu führen, dass ein erloschener Anspruch wiederauflebt. Der Klägerin war es somit nicht verwehrt, sich auf den Ablauf der Festsetzungsfrist zu berufen, nachdem sie in der Außenprüfung noch mitgewirkt hatte.

BFH, Urteil vom 11.12.2020 - IX R 33/18; NWB

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