Keine Minderung der Grunderwerbsteuer wegen Kaufpreisminderung bei Antrag nach Eintritt der Festsetzungsverjährung

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 30.11.2020



Die Grunderwerbsteuer ist nicht zu mindern, wenn der Kaufpreis zwar vertraglich herabgesetzt wird, der Antrag auf Minderung der Grunderwerbsteuer jedoch erst nach Eintritt der vierjährigen Festsetzungsverjährung gestellt wird. Die Herabsetzung des Kaufpreises stellt auch kein sog. rückwirkendes Ereignis dar, bei dem eine neue Festsetzungsfrist beginnen würde.

Hintergrund: Die Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Kaufpreis. Wird der Kaufpreis nachträglich im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung herabgesetzt, wird auf Antrag die Grunderwerbsteuer entsprechend gemindert; die Herabsetzung muss aber innerhalb von zwei Jahren seit dem Kaufvertrag erfolgen.

Nach dem allgemeinen Verfahrensrecht kann ein Steuerbescheid auch wegen eines rückwirkenden Ereignisses geändert werden. Liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, beginnt erneut eine vierjährige Festsetzungsfrist.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb am 7.8.2007 Grundvermögen zum Preis von ca. 49,5 Mio. €. Mit Vertrag vom 24.2.2009 verpflichtete sich der Verkäufer zu einer Kaufpreisrückzahlung in Höhe von ca. 2,1 Mio. €. Am 13.9.2012 beantragte die Klägerin die Minderung der Grunderwerbsteuer und begründete dies damit, dass die Herabsetzung des Kaufpreises ein sog. rückwirkendes Ereignis gewesen sei. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Zwar lässt das Gesetz eine Minderung der Grunderwerbsteuer auf Antrag zu, wenn innerhalb von zwei Jahren der Kaufpreis vertraglich herabgesetzt wird. Diese Minderung ist aber nur innerhalb der Festsetzungsverjährung möglich. Da der Kaufvertrag im Jahr 2007 abgeschlossen worden war, begann die vierjährige Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2007 und endete am 31.12.2011. Der Antrag auf Minderung wurde aber erst im Jahr 2012 gestellt.

  • Zwar führt die Herabsetzung des Kaufpreises nach dem Gesetz dazu, dass die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Kaufpreisherabsetzung eintritt; dies nützte der Klägerin aber nichts, weil die Kaufpreisherabsetzung am 24.2.2009 erfolgte und die Festsetzungsfrist ohnehin erst am 31.12.2011 endete.

  • Die Herabsetzung des Kaufpreises stellt auch kein rückwirkendes Ereignis dar, das eine erneute vierjährige Festsetzungsfrist auslöst. Ansonsten wäre nämlich die einjährige Hemmung der Festsetzungsfrist überflüssig.

Hinweis: Die Klägerin hat im Streitfall den Antrag auf Minderung der Grunderwerbsteuer schlichtweg zu spät gestellt. Sie hätte den Antrag spätestens bis zum 31.12.2011 stellen müssen; die Festsetzungsverjährung wäre dann aufgrund des Antrags gehemmt worden.

Wäre die Kaufpreisherabsetzung im Dezember 2011 erfolgt, hätte die Festsetzungsfrist erst ein Jahr später im Dezember 2012 geendet und wäre bei Stellung des Antrags auf Minderung der Grunderwerbsteuer (im September 2012) noch nicht abgelaufen gewesen.

Zu beachten ist, dass eine Einigung über die Herabsetzung des Kaufpreises nicht genügt, damit die Grunderwerbsteuer gemindert werden kann; vielmehr muss der Kaufpreis noch zurückgezahlt werden.

BFH, Urteil vom 22.7.2020 - II R 15/18; NWB

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