Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung eines Arbeitnehmers und Unternehmers

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 25.03.2021



Ein Arbeitnehmer und Unternehmer, der einen Gewinn von mehr als 410 € erzielt, ist nicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn er aus sonstigen Gründen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, z.B. weil die Steuerklasse V auf seiner elektronischen Lohnsteuerkarte oder der Lohnsteuerkarte seiner Ehefrau eingetragen war. In den „sonstigen Fällen“ der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung ist die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung nämlich kraft Gesetzes ausgeschlossen.

Hintergrund: Eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht u.a. dann, wenn der Steuerpflichtige einen Gewinn von mehr als 410 € erzielt oder wenn er oder sein Ehegatte Arbeitnehmer sind und die Steuerklasse V oder VI für einen der Ehegatten eingetragen worden ist. Die Einkommensteuererklärung ist elektronisch abzugeben, wenn der Steuerpflichtige sog. Gewinneinkünfte erzielt, z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit und kein sonstiger Fall der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung vorliegt.

Streitfall: Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2017 als Arbeitnehmer tätig waren. Für die Ehefrau wurde die Lohnsteuerklasse V angewendet. Der Kläger erzielte zudem einen Gewinn aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in Höhe von ca. 12.000 €. Die Kläger waren daher sowohl wegen der Gewinneinkünfte des Klägers als auch wegen der Lohnsteuerklasse V der Klägerin zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Sie reichten ihre Einkommensteuererklärung in Papierform ein. Das Finanzamt ging wegen der Gewinneinkünfte des Klägers von einer Pflicht zur elektronischen Übermittlung aus und behandelte die in Papierform abgegebene Einkommensteuerklärung als „nicht abgegeben“. Es forderte die Kläger im Oktober 2018 zur elektronischen Übermittlung auf und fügte diesem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung bei; die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und klagten anschließend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung besteht, wenn der Steuerpflichtige Gewinneinkünfte erzielt und wenn es sich nicht um einen sonstigen Fall der Pflichtveranlagung wie z.B. der Einbehalt der Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse V handelt.

  • Der Kläger hat zwar Gewinneinkünfte erzielt, aber es war zugleich die gesetzliche Ausnahme von der elektronischen Übermittlungspflicht erfüllt, da die Klägerin dem Lohnsteuereinbehalt nach der Steuerklasse V unterlegen hatte. Damit bestand keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung.

  • Nach dem Gesetzeswortlaut gibt es keinen Vorrang der Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung aufgrund von Gewinneinkünften gegenüber der Pflicht zur Abgabe aufgrund des Lohnsteuereinbehalts nach der Steuerklasse V.

Hinweise: Zwar müssen Unternehmer ihre Gewinnermittlung, d.h. Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung, elektronisch übermitteln. Diese Pflicht bleibt für den Kläger auch bestehen, so dass er seine Einnahmen-Überschussrechnung elektronisch übermitteln muss. Dies ändert aber nichts daran, dass die Einkommensteuererklärung lediglich in Papierform abgegeben werden muss.

Der BFH orientiert sich bei seiner Lösung am Gesetzeswortlaut. Einer Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut ist der Vorrang zu geben, wenn sich das Gesetz an die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen richtet; denn die Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut bietet ein Höchstmaß an Rechtssicherheit.

Der Streitfall hatte sich inhaltlich während des Klageverfahrens erledigt, weil das Finanzamt die Kläger auf der Grundlage ihrer in Papierform abgegebenen Einkommensteuererklärung veranlagt und dies als Schätzung bezeichnet hatte. Die Kläger befürchteten allerdings eine Wiederholung des Streits im Folgejahr, so dass der BFH aufgrund der Klage ein sog. Fortsetzungsfeststellungsurteil aussprach und feststellte, dass die Verfügung des Finanzamts vom Oktober 2018 rechtswidrig war.

BFH, Urteil vom 28.10.2020 - X R 36/19; NWB

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