Keine Steuerermäßigung für Beitrag zur Erschließung einer öffentlichen Straße

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 18.10.2021



Für den Beitrag für die Erschließung einer öffentlichen Straße wird keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt gewährt. Die Erschließung der Straße steht nicht im Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen.

Hintergrund: Die Einkommensteuer wird um 20 % der Aufwendungen für Handwerkerleistungen, Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, höchstens um 1.200 €, ermäßigt, wenn die Leistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Die Steuerermäßigung gilt nur für die Lohnkosten, nicht für das Material.

Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die in einem eigenen Haus an einer zunächst unausgebauten Straße wohnten. Die Straße wurde dann von der Gemeinde befestigt und ein Beitragsbescheid über ca. 3.200 € gegen die Kläger erlassen. Die Kläger machten die Hälfte des Erschließungsbeitrags als geschätzten Lohnkostenanteil in ihrer Steuererklärung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Zwar können steuerlich begünstigte Handwerkerleistungen auch von der öffentlichen Hand oder von einem von ihr beauftragten Handwerker erbracht werden. Die Handwerkerleistung muss aber im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.

  • Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören nicht nur das eigene, selbstgenutzte Grundstück, sondern auch der Gehweg vor dem Haus; denn der Begriff des Haushalts wird räumlich-funktional interpretiert.

  • Allerdings fehlt es beim allgemeinen Straßenbau am räumlich-funktionalen Bezug zum eigenen Haushalt. Denn der Ausbau der Straße kommt allen Nutzern zugute. Es genügt nicht, dass der Ausbau der Straße für den Haushalt des Steuerpflichtigen wirtschaftlich von Vorteil ist.

Hinweise: Der BFH zählt den Gehweg vor dem eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen noch zum Haushalt dazu, so dass etwa für die Kosten des Winterdienstes für den Gehweg eine Steuerermäßigung gewährt wird; dies hat damit zu tun, dass der Gehweg vor dem eigenen Haus üblicherweise durch Haushaltsmitglieder gereinigt bzw. vom Schnee gesäubert wird. Die Straße vor dem eigenen Haushalt gehört aber nicht mehr zum Haushalt, so dass die Reinigungskosten für die Straße steuerlich nicht begünstigt sind.

Auch der Beitrag für den Anschluss an das öffentliche Wassernetz ist steuerlich nicht begünstigt; anders ist dies für den Hausanschluss, d.h. für die Verbindung des eigenen Grundstücks mit der Abzweigestelle an der Sammelleitung vor dem Grundstück.

BFH, Urteil v. 28.4.2020 - VI R 50/17; NWB

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