Keine Steuerermäßigung für Reinigung der Fahrbahn und für Reparatur in der Werkstatt des Handwerkers

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 02.12.2020



Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nicht für die Reinigung der Fahrbahn der öffentlichen Straße vor dem Haus gewährt. Außerdem wird die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt nicht gewährt, wenn die Reparatur nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen, sondern in der Werkstatt des Handwerkers durchführt wird.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt wird eine Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten (keine Materialkosten) gewährt. Diese Ermäßigung wird also direkt von der Steuer abgezogen. Der maximale Ermäßigungsbetrag beläuft sich auf 4.000 € bei haushaltsnahen Dienstleistungen und auf 1.200 € bei Handwerkerleistungen.

Sachverhalt: Der Kläger zahlte im Streitjahr ca. 100 € für die öffentliche Straßenreinigung. Außerdem ließ er sein Hoftor durch einen Handwerker reparieren, der die Reparatur in seiner Werkstatt durchführte und danach das Hoftor wieder auf dem Grundstück des Klägers einbaute; die Lohnkosten betrugen ca. 980 €. Der Kläger machte für jeweils 20 % von 100 € und von 980 € die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt geltend.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des Finanzgerichts (FG), das der Klage stattgegeben hatte, auf und verwies die Sache zur weiteren Prüfung an das FG zurück:

  • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen setzt voraus, dass die Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Hierzu können auch Dienstleistungen gehören, die außerhalb der Grundstücksgrenze erbracht werden, sofern ein räumlicher Zusammenhang zum Haushalt besteht und die Tätigkeit üblicherweise von einem Mitglied des Haushalts erbracht wird, z.B. die Reinigung des Gehwegs vor dem Grundstück des Steuerpflichtigen.

  • Die Reinigung der Fahrbahn der Straße vor dem Grundstück wird üblicherweise aber nicht von Mitgliedern des Haushalts erbracht. Zudem fehlt es bei der Fahrbahn am räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt; denn dieser Zusammenhang endet an der Bordsteinkante des öffentlichen Gehwegs vor dem selbstgenutzten Haus des Steuerpflichtigen.

  • Das FG muss nun ermitteln, ob in dem Betrag von 100 € auch ein Anteil für die Reinigung des öffentlichen Gehwegs enthalten ist; dieser Anteil wäre nämlich – anders als der Anteil für die Reinigung der Fahrbahn – steuerbegünstigt.

  • Die Reparatur des Hoftores ist grundsätzlich nicht steuerbegünstigt, da die Reparatur nicht im Haushalt des Klägers durchgeführt worden ist, sondern in der Werkstatt des Handwerkers. Es fehlt damit an dem räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt, so dass lediglich ein funktionaler Zusammenhang besteht. Es genügt nicht, dass die Leistung teilweise im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird oder dass sie für den Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Leistungserfolg im Haushalt des Steuerpflichtigen eintritt oder ob die Handwerkerleistung auch im Haushalt hätte durchgeführt werden können.

  • Soweit die Handwerkerleistung auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen erbracht worden sein sollte, z.B. der Einbau und Ausbau des Tores, kommt eine anteilige Steuerermäßigung in Betracht. Das FG muss nun den entsprechenden Anteil ermitteln.

Hinweis: Bei Handwerkerleistungen ist nicht der gesamte Rechnungsbetrag begünstigt, sondern nur der auf die Arbeitskosten entfallende Anteil. Die Steuerermäßigung wird also nicht für Ersatzteile oder Material gewährt.

Ob ein räumlicher Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen besteht, ist durchaus eine Wertungsfrage. So hat der BFH z.B. die Steuerermäßigung für die Kosten eines Altenheimbewohners für ein Notrufsystem gewährt, weil dieses System zu einer Hilfeleistung im Haushalt führen sollte. Unschädlich war, dass der Sanitätsdienst, der im Notfall tätig werden sollte, außerhalb des Altenheims und damit außerhalb des Haushalts des Altenheimbewohners saß.

BFH, Urteil vom 13.5.2020 - VI R 4/18; NWB

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