Keine Umsatzsteuerbarkeit eines Zuschusses an eine Gemeinde zur Errichtung einer Anlegebrücke
Thema: Steuern: Alle Steuerzahler
vom: 28.07.2021
Erhält eine Gemeinde, die eine Anlegebrücke für eine Fähre errichtet und an die Fährgesellschaft vermietet, einen Zuschuss von einer staatlichen Fördergesellschaft, die die Infrastruktur fördert, ist dieser Zuschuss nicht umsatzsteuerbar und unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Denn der Zuschuss wird vorrangig aus strukturpolitischen Gründen gezahlt und nicht dafür, dass die Gemeinde Aufgaben der Fördergesellschaft ausführt.
Hintergrund: Zuschüsse können im Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerbar sein; man spricht dann von sog. unechten Zuschüssen. Oder sie sind als sog. echte Zuschüsse nicht umsatzsteuerbar. Die Unterscheidung ist in der Praxis häufig schwierig.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gemeinde, die an einem See eine Anlegebrücke erneuerte und sie anschließend an eine Fährgesellschaft umsatzsteuerpflichtig vermietete. Die Klägerin erhielt zum einen einen Zuschuss von einer Fördergesellschaft des Landes Schleswig-Holstein und zum anderen einen Zuschuss vom Landkreis. Das Finanzamt behandelte beide Zuschüsse als umsatzsteuerbar.
Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) gab der Klage hinsichtlich des Zuschusses der Fördergesellschaft statt und verneinte insoweit die Umsatzsteuerbarkeit:
Die Klägerin war Unternehmen, auch wenn sie eine Gemeinde war. Denn sie vermietete die Anlegestelle gegen Entgelt und musste hierauf Umsatzsteuer abführen. Im Gegenzug konnte sie aber die Vorsteuer für die Sanierung der Anlegestelle abziehen.
Der Zuschuss der Fördergesellschaft war kein umsatzsteuerbares Entgelt. Die Fördergesellschaft zahlte den Zuschuss nämlich weder für die Erbringung einer bestimmten Leistung, noch übernahm die Klägerin eine Aufgabe aus dem Kompetenzbereich der Fördergesellschaft.
Der Zuschuss wurde vorrangig aus strukturpolitischen Gründen gezahlt. Die Fördergesellschaft war kein originärer Aufgabenträger im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs, so dass der Zuschuss nicht für die Durchführung des Fährverkehrs durch die Klägerin oder die Mieterin der Anlegestelle gezahlt wurde.
Hinweis: Anders war dies bei dem vom Landkreis gezahlten Zuschuss, der umsatzsteuerbar war. Denn der Landkreis war Träger des öffentlichen Nahverkehrs und zahlte den Zuschuss, damit der Fährbetrieb aufgenommen werden konnte. Dies hatte das FG bereits in einem vorherigen Verfahren entschieden, das sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid zur Umsatzsteuer gerichtet hatte.
Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 24.11.2020 - 4 K 32/18, Rev. beim BFH: Az. XI R 13/21; NWB