Keine Umsatzsteuerfreiheit einer Gutachterin im Auftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 19.07.2021



Ein Gutachter, der Pflegegutachten für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) erstellt, erbringt keine umsatzsteuerfreien Leistungen, da er selbst keinen Vertrag mit der Pflegekasse abgeschlossen hat. Es genügt nicht, dass sein Honorar mittelbar von der Pflegekasse über den MDK erstattet wird.

Hintergrund: Bestimmte Leistungen sind umsatzsteuerfrei, und zwar entweder nach deutschem Recht oder aber nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht. So sind z.B. medizinische Heilbehandlungen nach dem deutschen Gesetz steuerfrei. Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind z.B. Dienstleistungen umsatzsteuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, einschließlich solcher Leistungen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden EU-Staat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war in den Streitjahren 2012 bis 2014 selbständige Gutachterin für den MDK und erstellte Gutachterin über die Pflegebedürftigkeit von Patienten. Sie war ausgebildete Krankenschwester und hatte eine pflegewissenschaftliche Zusatzausbildung. Sie behandelte ihre Honorare als umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt unterwarf die Honorare jedoch der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage für 2012 und 2013 ab und hinsichtlich des Jahres 2014 an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:

  • Die Gutachterleistungen der Klägerin waren weder nach deutschem Recht noch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht umsatzsteuerfrei.

  • So handelte es sich nicht um eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung, da die Leistungen der Klägerin weder der Behandlung noch Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit dienten, sondern nur die Entscheidung ermöglichen sollten, in welcher Höhe der Versicherte einen Kostenersatz gegenüber der Pflegeversicherung hat. Aufgabe des MDK ist nur die Begutachtung aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen, nicht aber die Therapie.

  • Die Klägerin hat auch keine Personen betreut oder gepflegt, und sie ist auch kein gesetzlicher Träger der Sozialversicherung, dessen Umsätze nach dem deutschen Recht ebenfalls steuerfrei sind.

  • Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf die europäische Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, berufen. Die Steuerbefreiung setzt nämlich voraus, dass die Klägerin eine Einrichtung mit sozialem Charakter ist; dies wäre nur der Fall gewesen, wenn die Klägerin mit der Pflegekasse selbst einen Vertrag abgeschlossen hätte. Eine Einrichtung mit sozialem Charakter ist lediglich der MDK.

Hinweise: Hinsichtlich des Jahres 2014 hat der BFH die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen, weil in diesem Jahr noch die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer streitig ist. Die Umsatzsteuerpflicht steht nun aber auch für das Jahr 2014 fest.

Der BFH hatte vor seiner Entscheidung den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der im Ergebnis keine Bedenken gegen die Versagung der Umsatzsteuerfreiheit hatte. Dennoch führt das Urteil des EuGH in einigen Punkten zu einer Änderung der Rechtsprechung des BFH: So ist es für die Umsatzsteuerfreiheit nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht nunmehr unschädlich, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht gegenüber den Patienten, sondern gegenüber dem MDK erbracht hat. Umgekehrt reicht es aber entgegen der bisherigen Rechtsprechung künftig nicht mehr aus, dass die Kosten für das Gutachten mittelbar von einer Einrichtung der sozialen Sicherheit getragen worden sind; zukünftig wird erforderlich sein, dass der Gutachter mit der Pflegekasse einen Vertrag schließt.

BFH, Urteil v. 24.2.2021 - IX R 30/20 (XI R 11/17); NWB

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