Keine Umsatzsteuerfreiheit für Schwimmschule

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 16.11.2021



Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt eine Umsatzsteuerbefreiung für eine Schwimmschule ab. Es handelt sich beim Schwimmunterricht nicht um den vom Gesetzgeber von der Umsatzsteuer befreiten Schulunterricht, weil der Schwimmunterricht nur ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht ist.

Hintergrund: Sowohl nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht als auch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht werden Unterrichtsleistungen wie z.B. Schulunterricht unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Schwimmschule betrieb. Die Klägerin behandelte ihre Leistungen als umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt sie als umsatzsteuerpflichtig ansah. Der Fall kam zum Bundesfinanzhof (BFH), der den EuGH anrief.

Entscheidung: Der EuGH verneinte die Umsatzsteuerbefreiung für den Schwimmunterricht:

  • Das europäische Umsatzsteuerrecht enthält zwar keine Definition des Begriffs „Schul- und Hochschulunterricht“. Nach der Rechtsprechung des EuGH geht es aber um die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Lehrers an den Schüler bzw. Studenten.

  • Es ist nicht erforderlich, dass der Unterricht mit einer Abschlussprüfung beendet wird. Der Unterricht muss jedoch Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten entwickeln, die Tätigkeiten ermöglichen, die nicht bloßen Freizeitcharakter haben.

  • Schwimmunterricht ist zwar wichtig und liegt im Allgemeininteresse, weil Notsituationen bewältigt werden können und weil Schwimmen die Sicherheit und körperliche Unversehrtheit von Menschen gewährleistet. Der Unterricht dient allerdings nicht der Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten bezüglich eines breiten und vielfältigen Stoffspektrums, wie dies beim Schul- und Hochschulunterricht der Fall ist. Vielmehr handelt es sich beim Schwimmunterricht um einen spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht, der mit einer Schul- oder Hochschulausbildung nicht vergleichbar ist.

Hinweise: Der EuGH hatte bereits für Fahrschulen entschieden, dass sie grundsätzlich keinen umsatzsteuerfreien Unterricht erbringen. Eine Ausnahme gilt für den Fahrschulunterricht für Lkw und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge, weil die entsprechende Fahrerlaubnis für die Berufsausübung genutzt werden kann.

EuGH, Urteil v. 21.10.2021 - Rs. C-373/19 „Dubrovin & Tröger GbR“; NWB

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