Korrekturbefugnis des FA bei Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 28.06.2021



Führt der Unternehmer eine Investition, für die er einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums durch, darf das Finanzamt zwar den gebildeten Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen und die Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr der Bildung des Abzugsbetrags ändern. Das Finanzamt ist aber nicht dazu berechtigt, noch weitere Fehler zu korrigieren, die im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag gemacht worden sind.

Hintergrund: Der Unternehmer kann für künftige Investitionen einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd bilden. Er hat dann drei Jahre Zeit, die Investition durchzuführen. Führt er die Investition nicht durch, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen und die Steuerfestsetzung des Jahres der Bildung zu ändern.

Sachverhalt: Der Kläger war Unternehmer und bildete im Veranlagungszeitraum 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 15.800 €. Seine Einkommensteuererklärung für 2009 gab er 2010 ab. Der Kläger führte die Investition in den folgenden drei Jahren nicht durch. Dies teilte er dem Finanzamt in seiner Einkommensteuererklärung für 2012, die er 2014 abgab, mit. Das Finanzamt wollte nun den gebildeten Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen und erließ am 29.9.2014 einen Änderungsbescheid für 2009; allerdings erhöhte es dabei nicht den Gewinn für 2009 um 15.800 €, sondern minderte ihn versehentlich um 14.200 €. Das Finanzamt bemerkte den Fehler im Jahr 2017 und erließ am 21.2.2017 einen Änderungsbescheid für 2009, in dem es den Gewinn um 30.000 € (14.200 € + 15.800 €) erhöhte.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Gewinnerhöhung nur in Höhe von 15.800 € für rechtmäßig, nicht aber die weitere Gewinnerhöhung von 14.200 €:

  • Das Finanzamt durfte den gebildeten Investitionsabzugsbetrag rückgängig machen und deshalb den Gewinn für 2009 um 15.800 € erhöhen.

  • Diese Rückgängigmachung war auch noch im Jahr 2017 möglich. Denn die Festsetzungsverjährung für die Rückgängigmachung tritt erst vier Jahre nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2012 ein, weil dies das dritte Jahr des Investitionszeitraums war. Da der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 2012 erst 2014 abgegeben hatte, endete die Festsetzungsfrist daher erst mit Ablauf des 31.12.2018. Die Rückgängigmachung im Änderungsbescheid vom 21.2.2017 war folglich noch innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt.

  • Das Finanzamt war aber nicht dazu berechtigt, die fehlerhafte Gewinnminderung von 14.800 € aus dem Änderungsbescheid vom 29.9.2014 im Jahr 2017 zu korrigieren. Die Berechtigung, den Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, ist punktuell ausgestaltet und beschränkt sich nur auf die Rückgängigmachung. Weder der Wortlaut noch der Zweck des Gesetzes sprechen für eine umfassende Korrekturmöglichkeit, auch wenn es sich um Fehler im Zusammenhang mit dem Investitionsabzugsbetrag handelt.

Hinweise: Um den Fehler aus dem Bescheid vom 29.9.2014 zu korrigieren, hätte es einer anderen Korrekturnorm bedurft. Zwar wäre inhaltlich eine Berichtigung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit durchaus in Betracht gekommen; jedoch war insoweit im Jahr 2017 bereits die Verjährung eingetreten. Die längere Verjährungsfrist für die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags gilt nicht für eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit.

BFH, Urteil vom 25.3.2021 – VIII R 45/18; NWB

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