Kosten der Betriebsveranstaltung werden auf teilnehmende Arbeitnehmer aufgeteilt

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 30.07.2021



Die Kosten einer Betriebsveranstaltung werden auf die teilnehmenden Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen aufgeteilt, um die Höhe des geldwerten Vorteils zu ermitteln. Arbeitnehmer, die kurzfristig abgesagt haben, werden bei der Ermittlung der Kosten pro teilnehmenden Arbeitnehmer nicht berücksichtigt, sondern erhöhen den steuerpflichtigen Arbeitslohn für die teilnehmenden Arbeitnehmer.

Hintergrund: Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung kann zu Arbeitslohn führen, wenn der gesetzliche Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer überschritten wird.

Sachverhalt: Die Klägerin beschäftigte 30 Arbeitnehmer. Für Dezember 2016 plante sie eine Betriebsveranstaltung. Zu der Veranstaltung angemeldet hatten sich 27 Mitarbeiter. Die Betriebsveranstaltung sollte 3.052,35 € kosten, also 113,05 € pro Arbeitnehmer. Tatsächlich sagten zwei Arbeitnehmer kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Minderung der Kosten führte. Das Finanzamt ermittelte pro teilnehmenden Arbeitnehmer (insgesamt 25 Teilnehmer) Kosten in Höhe von 122,09 € (3.052,35 € : 25) und zog hiervon einen Freibetrag von 110 € ab. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Kosten durch 27 Arbeitnehmer zu teilen seien, so dass sich Kosten von lediglich 113,05 € ergaben, von denen der Freibetrag von 110 € für 25 Arbeitnehmer (= 2.750 €) abzuziehen war.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte dem nicht:

  • Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der gesetzliche Freibetrag von 110 € pro Arbeitnehmer überschritten wird.

  • In die Bemessungsgrundlage gehen nach dem Gesetz alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer ein, auch wenn sie beim Arbeitnehmer keinen konsumierbaren Vorteil begründen, wie z.B. die Kosten für die Veranstaltungsagentur. Die Kosten beliefen sich im Streitfall auf 3.052,35 €.

  • Diese Bemessungsgrundlage in Höhe von 3.052,35 € ist auf die erschienenen Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen aufzuteilen, also auf 25 Arbeitnehmer, da keine Begleitpersonen teilgenommen hatten.

  • Eine Aufteilung auf die Arbeitnehmer, die sich angemeldet hatten, ist nicht vorzunehmen. Denn steuerpflichtiger Arbeitslohn fließt nur den teilnehmenden Arbeitnehmern zu; würde man die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer aufteilen, bliebe ein Teil der Aufwendungen des Arbeitgebers, nämlich 2/27, unversteuert. Nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Regelung sollen jedoch alle Aufwendungen des Arbeitgebers dem Grunde nach als Arbeitslohn erfasst werden.

Hinweis: Für die teilnehmenden Arbeitnehmer erhöht sich damit der lohnsteuerpflichtige Arbeitslohn, wenn Kollegen kurzfristig absagen und der Preis für die Veranstaltung nicht mehr gemindert werden kann. Objektiv erhöht sich der Vorteil für die teilnehmenden Arbeitnehmer aufgrund der kurzfristigen Absagen in der Regel jedoch nicht, wenn es – wie im Streitfall – um einen Kochkurs ging oder das bereitgestellte Essen und die Getränke ohnehin in ausreichendem Umfang bestellt worden waren.

Bislang war für die aktuelle, seit 2014 geltende gesetzliche Regelung noch nicht höchstrichterlich entschieden worden, ob die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung nur auf die erschienenen oder auf die angemeldeten Arbeitnehmer rechnerisch aufgeteilt werden. Der BFH hat sich nun für die finanzamtsfreundliche Auslegung entschieden. Zu beachten ist, dass das Urteil nur die rechnerische Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung betrifft; ein Arbeitnehmer, der an der Betriebsveranstaltung nicht teilnimmt, muss also trotz des aktuellen BFH-Urteils keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn versteuern.

BFH, Urteil v. 29.4.2021 - VI R 31/18; NWB

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