Kosten für sog. Schulhund sind teilweise steuerlich absetzbar

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Thema: Steuern

vom: 13.04.2021



Eine Lehrerin kann die Aufwendungen für einen sog. Schulhund, der im Rahmen der tiergestützten Pädagogik täglich im Schulunterricht eingesetzt wird, zu 50 % als Werbungskosten absetzen. Zudem kann sie die Kosten für die Ausbildung als Therapiehund in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Hintergrund: Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen. Sind die Aufwendungen auch privat veranlasst, kommt eine anteilige Berücksichtigung in Betracht, wenn sich der beruflich veranlasste Anteil der Aufwendungen nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Lehrerin, die einen Hund kaufte, der als sog. Schulhund zur Umsetzung der tiergestützten Pädagogik täglich im Unterricht eingesetzt wurde. Die Klägerin ließ ihn als sog. Therapiehund ausbilden und machte sowohl diese Ausbildungskosten als auch die laufenden Kosten für den Hund einschließlich Abschreibung des Kaufpreises von 1.600 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage zum Teil statt und erkannte die Ausbildungskosten in voller Höhe an. Hinsichtlich der laufenden Kosten ließ der BFH einen Anteil von 50 % zum Abzug zu.

  • Kosten für ein Tier sind steuerlich nicht absetzbar, wenn das Tier in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken „dient“. Ist der berufliche Anteil der Nutzung des Tieres jedoch nach objektiven Maßstäben in nachprüfbarer Weise abgrenzbar, können die Aufwendungen anteilig als Werbungskosten berücksichtigt werden.

  • Im Streitfall ließ sich der berufliche Nutzungsanteil objektiv feststellen, denn der Hund wurde täglich in der Schule eingesetzt. Daher kann ein Anteil von 50 % als Werbungskosten berücksichtigt werden.

  • Bezüglich der Aufwendungen für die Ausbildung als Therapiehund ist sogar ein vollständiger Werbungskostenabzug möglich. Denn insoweit bestand keine private Mitveranlassung. Die Ausbildung diente ausschließlich dazu, dass der Hund im Rahmen des Konzeptes des tiergestützten Unterrichts eingesetzt werden konnte.

Hinweise: Für die Praxis empfiehlt sich eine Dokumentation des Einsatzes des Schulhundes im Schulalltag, um den beruflichen Anteil der Nutzung des Hundes dokumentieren zu können.

BFH, Urteil vom 14.1.2021 - VI R 15/19; NWB

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