Künstlersozialabgabe steigt

Thema: Recht
vom: 30.10.2020
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2021 voraussichtlich 4,4 Prozent betragen. Dies teilt das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales aktuell mit. Der bisherige Abgabesatz liegt bei 4,2 Prozent.
Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben.
Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.
Nach Angabe des BMAS konnte durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Form eines Entlastungszuschusses in Höhe von 23 Mio. € ein Anstieg des Abgabesatzes auf 4,7 % im Jahr 2021 vermieden werden.
Hinweis: Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss. Die Verordnung muss bis spätestens Ende des Jahres 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
BMAS, Pressemitteilung v. 20.10.2020 zur Einleitung der Ressort- und Verbändebeteiligung zum Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021
Rechtsgrundlagen zum Thema: Künstlersozialabgabe
EStGEStG § 3
GewStG
GewStG § 8 Hinzurechnungen
AO
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen