Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen wegen unentgeltlicher Mahlzeitengestellung
Thema: Steuern
vom: 20.09.2021
Bei einem Arbeitnehmer, der wie z.B. ein Schiffsoffizier keine erste Tätigkeitsstätte hat, sind die Verpflegungsmehraufwendungen zu kürzen, wenn ihm vom Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten gestellt werden. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gilt damit das Gleiche wie für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte.
Hintergrund: Ein Arbeitnehmer, der beruflich auswärtig für mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und von seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, kann grundsätzlich Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Soweit ihm aber vom Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten gestellt werden, sieht der Gesetzgeber eine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen um 20 % für ein bereitgestelltes Frühstück sowie um jeweils 40 % für ein bereitgestelltes Mittag- und Abendessen vor. Diese Regelungen gelten nach dem Gesetz für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte. Für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte verweist der Gesetzgeber auf die Regelungen zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen dem Grunde nach und auf die Verpflegungspauschalen.
Sachverhalt: Der Kläger war Schiffsoffizier. Er war im Streitjahr 2014 an 169 Tagen tätig und wurde auf dem Schiff von seinem Arbeitgeber unentgeltlich mit Frühstück, Mittag- und Abendessen verpflegt. An zehn Hafentagen gab es jedoch keine Mahlzeiten auf dem Schiff, so dass sich der Kläger selbst versorgen musste. Er machte Verpflegungsmehraufwendungen für 169 Tage in Höhe von jeweils 24 €, insgesamt 4.056 €, geltend. Das Finanzamt erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen nur für die zehn Hafentage an, an denen sich der Kläger selbst versorgen musste. Der Kläger erhob wegen der Verpflegungsmehraufwendungen für die verbleibenden 159 Tage Klage.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Der Kläger kann dem Grunde nach Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen, da er beruflich auswärts für mehr als acht Stunden tätig war. Er hatte zwar keine erste Tätigkeitsstätte; für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte gelten aber die Grundsätze, die für Arbeitnehmer mit erster Tätigkeitsstätte gelten, entsprechend.
Die Verpflegungsmehraufwendungen sind jedoch aufgrund der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung in voller Höhe zu kürzen; die Gestellung eines Frühstücks führt zur Kürzung von 20 % und die Gestellung eines Mittags- und Abendessens zur Kürzung in Höhe von jeweils 40 %, zusammen 100 %.
Diese Kürzung gilt auch für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte. Zwar nimmt die Regelung für Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte nur auf die Regelung zum Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen dem Grunde nach und zur Höhe der Pauschalbeträge Bezug und bezieht sich nicht ausdrücklich auf die Regelung zur Kürzung bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung. Bei einer Auslegung der Vorschrift ergibt sich jedoch, dass die Bezugnahme auch die Kürzung im Fall einer unentgeltlichen Mahlzeitengestellung umfasst. Anderenfalls wären Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte steuerlich bessergestellt.
Hinweise: Die Kürzung im Fall einer unentgeltlichen Mahlzeitengestellung erfolgt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Mahlzeiten, die ihm der Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung stellt, nicht einnimmt; auf den Grund für die Nichteinnahme kommt es nicht an.
Das Urteil betrifft die aktuelle Rechtslage, die seit der sog. Reisekostenreform 2014 gilt. Vor 2014 erfolgte zwar keine Kürzung der Verpflegungsmehraufwendungen; jedoch musste dafür aufgrund der unentgeltlichen Mahlzeitengestellung ein geldwerter Vorteil versteuert werden.
BFH, Urteil v. 12.7.2021 - VI R 27/19; NWB