Längere Investitionsfrist beim Investitionsabzugsbetrag geplant

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 01.06.2021



Für Steuerpflichtige, die im Jahr 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, wird sich nach derzeitigem Stand die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung verlängern. Hierauf macht der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat grundsätzlich in den darauffolgenden drei Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der derzeitigen Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.

Hierzu führt er DStV weiter aus:

  • Der DStV hat sich in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines "Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts" (KöMoG) u.a. für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB ausgesprochen. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen.

  • Zumindest in Teilen haben die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun aufgegriffen. Für in 2017 gebildete IAB sollen Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit haben. Für in 2018 gebildete IAB sollen nunmehr 4 Jahre zur Verfügung stehen.

  • Mit der geplanten Regelung gewinnen kleine und mittlere Unternehmen etwas mehr Flexibilität und einen großzügigeren Planungshorizont. Gleichzeitig mahnt der DStV Betroffene zur Wachsamkeit: Wer in den besagten Jahren einen IAB gebildet hat, sollte bei der Liquiditätsplanung berücksichtigen, dass die Investitionen spätestens 2022 durchgeführt werden müssen.

Hinweis: Das Gesetz muss noch final vom Bundesrat verabschiedet werden, nach derzeitigem Stand wird das Vorhaben Ende Juni dort behandelt.

DStV, Pressemitteilung v. 20.5.2021 sowie Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestages für das sog. KöMoG, BT-Drucks. 19/29843, NWB

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