Leasingsonderzahlung und Kostendeckelung eines betrieblichen Kfz

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 23.02.2021



Zwar kann der sich nach der sog. 1 %-Methode ergebende Entnahmewert für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz auf die tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten begrenzt werden (sog. Kostendeckelung). Hat der Unternehmer aber das Kfz geleast und zu Beginn des Leasingvertrags eine Leasingsonderzahlung geleistet, ist diese Sonderzahlung auf die Dauer der Leasingzeit im Rahmen der Prüfung der Kostendeckelung rechnerisch zu verteilen; die Sonderzahlung erhöht also die tatsächlich entstandenen Kosten, so dass eine Kostendeckelung entweder nicht stattfindet oder aber niedriger ausfällt.

Hintergrund: Wird ein betriebliches Kfz auch privat genutzt, ohne dass ein Fahrtenbuch geführt wird, ist für die Privatnutzung nach der sog. 1 %-Methode eine Entnahme in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat anzusetzen. Der sich danach ergebende Entnahmewert kann höher sein als die tatsächlich entstandenen Kosten, wenn das Kfz z.B. gebraucht bzw. besonders günstig erworben worden ist oder schon abgeschrieben ist. In diesem Fall lässt die Finanzverwaltung zu, dass der Entnahmewert auf die tatsächlich entstandenen Kosten gedeckelt wird.

Streitfall: Der Kläger war Unternehmer und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung, also nach Zufluss- und Abflussgesichtspunkten. Er schloss im Dezember 2011 einen dreijährigen Leasingvertrag für einen betrieblich genutzten BMW ab, dessen Bruttolistenpreis ca. 54.000 € betrug. Der Kläger leistete noch im Dezember 2011 eine Leasingsonderzahlung i.H. von ca. 22.000 €, die er im Jahr 2011 in voller Höhe als Betriebsausgaben abzog. In den Streitjahren 2012 bis 2014 betrugen seine tatsächlichen Kfz-Kosten ca. 8.000 € (2012) und ca. 10.000 € (2013 und 2014). Der Kläger ermittelte den Entnahmewert für das betriebliche Kfz nach der sog. 1 %-Methode und gelangte unter Berücksichtigung der Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zu einem jährlichen Entnahmewert von ca. 13.000 €. Er deckelte diesen Betrag auf die tatsächlich entstandenen Kosten von 8.000 € (2012) bzw. je 10.000 € (2013 und 2014). Das Finanzamt folgte der Kostendeckelung nicht, sondern verteilte die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des dreijährigen Leasingvertrags und erhöhte so die tatsächlich entstandenen Kosten.

Entscheidung: Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Zwar lässt die Finanzverwaltung eine Kostendeckelung zu, so dass der Entnahmewert, der sich nach der 1 %-Methode ergibt, auf die tatsächlich entstandenen Kosten zu begrenzen ist. Für die Prüfung der Kostendeckelung ist die Leasingsonderzahlung aber auf die Dauer des Leasingvertrags rechnerisch zu verteilen und erhöht damit die tatsächlich entstandenen Kosten.

  • Anderenfalls würden der Sinn und Zweck der Kostendeckelung verfehlt. Denn die Kostendeckelung soll verhindern, dass in Fällen, in denen das Kfz bereits abgeschrieben ist oder gebraucht bzw. günstig unter dem Listenpreis gekauft worden ist, der Entnahmewert höher ist als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei einer Leasingsonderzahlung werden hingegen die Kosten für das Kfz nur verlagert, nämlich auf das erste Jahr des Leasingvertrags, in dem die Sonderzahlung erfolgt.

  • Es wäre ein Steuersparmodell, wenn der Unternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, durch eine Leasingsonderzahlung eine Kostendeckelung in den Folgejahren beanspruchen könnte; er würde damit günstiger stehen als ein bilanzierender Unternehmer, der die Leasingsonderzahlung auf die Dauer des Vertrags verteilen müsste, oder als ein Unternehmer, der seinen Gewinn zwar ebenfalls durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, aber keine Sonderzahlung leistet.

  • Verteilt man die Sonderzahlung von 22.000 € auf 36 Monate, ergeben sich für die Streitjahre 2012 und 2014 entsprechend höhere tatsächliche Kosten, so dass die Kostendeckelung um diesen Betrag niedriger ausfällt.

Hinweise: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ebenso wie das Schleswig-Holsteinische FG hatte bereits das Niedersächsische FG entschieden; die abschließende Entscheidung muss nun der BFH treffen.

Zu beachten ist, dass einkommensteuerlich die Leasingsonderzahlung in voller Höhe im Jahr 2011 abgezogen werden durfte, weil sie in diesem Jahr abgeflossen ist. Die Verteilung der Leasingsonderzahlung auf die Leasingdauer findet also nur zwecks Prüfung der Kostendeckelung statt.

Die Finanzverwaltungen einzelner Bundesländer haben im Jahr 2018 ausdrücklich geregelt, dass Leasing-Sonderzahlungen im Rahmen der Kostendeckelung auf die Dauer des Leasingvertrags zu verteilen sind.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 26.8.2020 - 5 K 194/18, Rev. beim BFH: Az. VIII R 26/20; NWB

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