Medizinische Telefonberatung kann umsatzsteuerfrei sein

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 22.01.2021



Eine medizinische Telefonberatung durch Arzthelfer in Form eines sog. Gesundheitstelefons kann als medizinische Heilbehandlung umsatzsteuerfrei sein. Voraussetzung ist, dass die telefonische Beratung einen therapeutischen Zweck erfüllt und nicht lediglich auf allgemeine Auskünfte über Erkrankungen oder Therapien oder auf die Vermittlung ärztlicher Kontaktdaten beschränkt ist.

Hintergrund: Nach dem deutschen Gesetz sind Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn sie von einem Arzt oder im Rahmen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden. Auch nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht sind Heilbehandlungen in der Humanmedizin steuerfrei, die durch einen Arzt oder durch den Angehörigen eines arztähnlichen Berufs durchgeführt werden.

Sachverhalte: Die Klägerin ist eine GmbH, die im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sog. Gesundheitstelefon einrichtete. Dabei handelte es sich u.a. um ein telefonisches Patientenbegleitprogramm für chronisch Erkrankte. Die Beratung wurde in zwei Dritteln der Fälle durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte durchgeführt, die überwiegend als sog. Gesundheitscoach ausgebildet waren; in einem Drittel der Fälle wurde ein Facharzt hinzugezogen. Die Klägerin behandelte ihre Umsätze als umsatzsteuerfrei, während das Finanzamt die Umsatzsteuerfreiheit verneinte.

Entscheidungen: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Heilbehandlungen sind Leistungen, die der Diagnose, der Behandlung und ggf. auch der Heilung dienen. Hierzu zählen u.a. Leistungen zum Schutz der Gesundheit, z.B. zur Aufrechterhaltung der Gesundheit.

  • Die telefonische Beratung eines Patienten ist grundsätzlich eine Heilbehandlung, so dass das hier streitige Patientenbegleitprogramm dem Grunde nach umsatzsteuerfrei ist. Allerdings setzt die Umsatzsteuerfreiheit voraus, dass die Heilbehandlung im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht wird.

  • Der Telefonberater müsste also entweder eine entsprechende Berufsqualifikation haben. Es genügt aber auch, wenn die Beratungsleistungen von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden, weil die Beratungsleistungen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen worden sind; es ist dann vom Vorliegen eines Befähigungsnachweises auszugehen. Im Streitfall wurden die Kosten zwar von den Krankenkassen erstattet; jedoch ist nicht klar, ob dies darauf beruhte, dass die telefonischen Beratungsleistungen in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen worden sind, oder ob es lediglich eine einzelvertragliche Grundlage gab. Dies muss das FG nun aufklären.

  • Außerdem muss geprüft werden, ob die telefonische Beratung dazu diente, Diagnosen und Therapien zu erläutern; dies wäre eine medizinische Heilbehandlung, die umsatzsteuerfrei sein kann. Anders wäre dies, wenn und soweit sich die Beratung darauf beschränkt hätte, allgemeine Auskünfte über Erkrankungen und Therapien zu erteilen oder Kontaktdaten zu Ärzten zu vermitteln; derart allgemeine Auskünfte wären keine Heilbehandlung und daher nicht umsatzsteuerfrei.

Hinweise: Der BFH hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, der sich ähnlich vage geäußert hat wie jetzt der BFH. Das FG dürfte Schwierigkeiten haben, das Urteil des BFH und die Entscheidung des EuGH umzusetzen. Klar ist nach dem Urteil lediglich, dass auch eine telefonische Beratung eine Heilbehandlung sein kann und dass die Beratung nicht zwingend durch einen Arzt erfolgen muss; dies ist allerdings nichts Neues.

BFH, Urteil vom 23.9.2020 - XI R 6/20 (XI R 19/15); NWB

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