Minderung des Sonderausgabenabzugs für Kirchensteuer bei Wechsel zur Abgeltungsteuer

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 04.10.2021



Der Wechsel vom individuellen Einkommensteuertarif zur Abgeltungsteuer für die Einkünfte aus Kapitalvermögen führt zu einer Minderung der Kirchensteuer, so dass auch der Sonderausgabenzug für die Kirchensteuer zu mindern ist. Diese Minderung des Sonderausgabenabzugs erfolgt in demjenigen Veranlagungszeitraum, in dem der aufgrund des Wechsels zur Abgeltungsteuer geänderte Einkommen- und Kirchensteuerbescheid wirksam wird.

Hintergrund: Die Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar. Kirchensteuererstattungen mindern den Sonderausgabenabzug (s. auch Hinweis unten). Die Kirchensteuer bemisst sich nach einem – je nach Bundesland und Konfession unterschiedlichen – Prozentsatz, der auf die Einkommensteuer angewendet wird. Erzielt der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte, unterliegen diese grundsätzlich der Abgeltungsteuer. In diesem Fall wird die Kirchensteuer als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer erhoben, und ein Sonderausgabenabzug ist nicht möglich.

Sachverhalt: Die Kläger sind kirchensteuerpflichtige Eheleute und erzielten im Zeitraum 2009 bis 2013 u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, die zunächst dem individuellen Steuersatz der Kläger unterlagen, da die Ehefrau der vom Ehemann beherrschten GmbH ein verzinsliches Darlehen gewährt hatte. Im Jahr 2015 beantragten die Kläger die Änderung der Einkommen- und Kirchensteuerbescheide für 2009 bis 2013 mit der Begründung, auf die Kapitaleinkünfte sei die Abgeltungsteuer anwendbar. Das Finanzamt erließ daraufhin noch im Jahr 2015 geänderte Bescheide für 2009 bis 2013, in denen die Einkommen- und Kirchensteuer gemindert wurden. Insgesamt ergab sich eine Kirchensteuerminderung von 3.715 €. Die Kläger zahlten im Streitjahr 2015 eine Kirchensteuer von 6.144 €. Das Finanzamt berücksichtigte für 2015 nur eine Kirchensteuer in Höhe von 2.429 € (6.144 € - 3.715 €). Die Kläger wehrten sich gegen die Kürzung des Sonderausgabenabzugs.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Durch den Wechsel des Besteuerungssystems für die Kapitaleinkünfte im Zeitraum 2009 bis 2013 vom individuellen Steuersatz zur Abgeltungsteuer kam es zu einer Minderung der Einkommensteuer sowie der Kirchensteuer. Denn die Kapitaleinkünfte sind mit der Abgeltungsteuer abgegolten und erhöhen nicht mehr die Einkommensteuer, die zugleich die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist; dadurch mindert sich auch die Kirchensteuer.

  • Diese Minderung ist beim Sonderausgabenabzug für 2015 zu berücksichtigen; denn die Minderung der Kirchensteuer ist im Jahr 2015 eingetreten, als die Änderungsbescheide für 2009 bis 2013 wirksam wurden.

  • Würde der Sonderausgabenabzug nicht gemindert, käme es zu einer Doppelbegünstigung der Kläger. Denn dann könnten sie die Kirchensteuer für den Zeitraum 2009 bis 2013 in der ursprünglichen Höhe als Sonderausgabe geltend machen und würden von der nachträglichen Minderung der Kirchensteuer profitieren.

Hinweise: Die Kirchensteuer kann, soweit sie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer gezahlt wird, deshalb nicht als Sonderausgabe abgezogen werden, weil es sich bei der Kapitalertrag- und Abgeltungsteuer um günstige Steuertarife von jeweils 25 % handelt. Neben der Ermäßigung des Steuertarifs bedarf es deshalb keiner weiteren Entlastung in Gestalt eines Sonderausgabenabzugs.

Als Sonderausgaben abziehbar sind die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnkirchensteuer, Kirchensteuernachzahlungen, die sich aus Steuerbescheiden ergeben, sowie Vorauszahlungen zur Kirchensteuer. Von der sich danach ergebenden Summe wird die in diesem Jahr erstattete Kirchensteuer abgezogen, unabhängig davon, welchen Veranlagungszeitraum die Erstattung betrifft.

BFH, Urteil vom 16.3.2021 – X R 23/19; NWB

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