Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen zwingt nicht zur Änderung des Steuerbescheids

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 23.04.2021



Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an das Finanzamt, dass der Steuerpflichtige nicht unmittelbar zulageberechtigt ist, stellt keinen Grundlagenbescheid dar, der zwingend zur Änderung des Einkommensteuerbescheids führt. Vielmehr muss das Finanzamt die Richtigkeit der Mitteilung der ZfA eigenständig überprüfen und darf den Einkommensteuerbescheid nur dann ändern, wenn diese Überprüfung ergeben hat, dass die Mitteilung der ZfA inhaltlich richtig ist.

Hintergrund: Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung können Beiträge für die sog. Riester-Rente bis zu 2.100 € als Sonderausgaben abziehen. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gibt es die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die u.a. für die Zulagen für die Riester-Rente sowie für den Datenabgleich zuständig ist.

Sachverhalt: Der Kläger war in den Streitjahren 2010 und 2011 in der landwirtschaftlichen Alterskasse gesetzlich rentenversichert. Zudem schloss er einen sog. Riester-Vertrag ab. Er machte die Beiträge für die Riester-Rente in seinen Einkommensteuererklärungen für 2010 und 2011 als Sonderausgaben geltend und erklärte zu Recht, unmittelbar zulageberechtigt zu sein. Das Finanzamt veranlagte ihn erklärungsgemäß und berücksichtigte in beiden Bescheiden einen Sonderausgabenabzug in Höhe von jeweils 2.100 €. Im Januar 2015 teilte die ZfA dem Finanzamt jedoch mit, dass der Kläger nur mittelbar zulageberechtigt sei. Daraufhin änderte das Finanzamt die Steuerbescheide für 2010 und 2011 zuungunsten des Klägers. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt und hob die Änderungsbescheide auf:

Der Kläger war unmittelbar zulageberechtigt, da er in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu der auch die landwirtschaftliche Alterskasse gehört, pflichtversichert war. Daher waren die ursprünglichen Bescheide zutreffend und rechtmäßig.

Das Finanzamt war nicht berechtigt, die ursprünglichen Bescheide aufgrund der Mitteilung der ZfA zu ändern. Eine solche Änderungsbefugnis besteht nur beim Erlass eines Grundlagenbescheids durch ein anderes Finanzamt oder eine andere Behörde.

  • Die Mitteilung der ZfA ist kein Grundlagenbescheid, weil sie nur eine verwaltungsinterne Mitteilung, aber kein Verwaltungsakt ist. Sie hat nämlich keine Außenwirkung gegenüber dem Steuerpflichtigen.

  • Die Mitteilung der ZfA hat auch keine grundlagenbescheidsähnliche Wirkung. Es fehlt hierfür bereits an einer Bekanntgabe gegenüber dem Zulageberechtigten (Kläger). Auch das Gesetz gibt für eine derartige Wirkung nichts her.

Zwar ist der Einkommensteuerbescheid nach dem Gesetz zu ändern, wenn die ZfA dem Finanzamt mitteilt, dass nach ihrer Überprüfung der Sonderausgabenabzug zu Unrecht geltend gemacht worden ist. Das Finanzamt ist an die Mitteilung der ZfA aber mangels Bindungswirkung nicht gebunden. Vielmehr ist das Finanzamt aufgrund der Mitteilung der ZfA zu einer Änderung lediglich berechtigt. Dies setzt allerdings voraus, dass das Finanzamt den Steuerbescheid auf seine Richtigkeit überprüft und einen materiellen Fehler feststellt.

Im Streitfall war die Mitteilung der ZfA inhaltlich fehlerhaft, während die Steuerbescheide für 2010 und 2011 richtig waren. Daher kam eine Änderung der Steuerbescheide nicht in Betracht.

Hinweise: Das Urteil zeigt, dass die Verantwortung für eine Änderung eines fehlerhaften Bescheids im Bereich des Finanzamts liegt, auch wenn es um die Riester-Rente geht. Die ZfA meldet dem Finanzamt zwar Abweichungen, die sie aufgrund ihrer Überprüfung festgestellt hat; das Finanzamt muss dann aber eigenständig überprüfen, ob die Feststellung der ZfA zutreffend ist.

Ergibt die Prüfung des Finanzamts, dass die Mitteilung der ZfA zutreffend ist, ist das Finanzamt zu einer Änderung berechtigt. Denn das Verfahrensrecht erlaubt ausdrücklich eine Änderung von Steuerbescheiden, wenn dies „sonst gesetzlich zugelassen ist“. Diese sonstige gesetzliche Zulassung folgt aus der Regelung über die Änderung eines Steuerbescheids nach entsprechender – inhaltlich zutreffender – Mitteilung der ZfA.

BFH, Urteil vom 8.9.2020 – X R 2/19; NWB

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