Möglichkeiten zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut verlängert

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Thema: Recht

vom: 24.11.2021



Die Bundesregierung hat am 24.11.2021 beschlossen, die Möglichkeit zum erleichterten Zugang und zur Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld erneut zu verlängern. Hierauf weist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hin.

Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung - KugverlV) wird die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, für weitere drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert.

Zusätzlich werden auch die Erleichterungen und Sonderregelungen für den Bezug des Kurzarbeitergeldes bis zum 31.3.2022 verlängert. Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird dabei auf die Hälfte reduziert.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.

  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.

  • Auch Leiharbeiter haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.

  • Die maximale Bezugsdauer beträgt 24 Monate.

  • Den Arbeitgebern werden die während der Kurzarbeit von ihnen allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung zu 50 Prozent erstattet. Die anderen 50 Prozent können ihnen für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen.

Hinweis: Die Änderungen treten mit Wirkung vom 1.1.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2022 außer Kraft.

BMAS sowie Bundesregierung, Pressemitteilungen v. 24.11.2021; NWB

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