Nachweis der ganz überwiegend betrieblichen Nutzung eines Kfz, für das ein Investitionsabzugsbetrag gebildet worden ist

aktuelles

Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 20.04.2021



Erwirbt der Unternehmer ein Kfz, für das er einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, muss er die ganz überwiegend betriebliche Nutzung des Kfz nicht zwingend durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweisen, sondern kann auch andere Beweismittel wie z.B. zeitnah geführte Aufzeichnungen vorlegen.

Hintergrund: Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Anschaffungen einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % (bis einschließlich 2019: 40 %) bilden, der ihr Einkommen mindert. Voraussetzung ist u.a., dass das angeschaffte Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird.

Sachverhalt: Der Kläger war selbständiger Versicherungsvertreter und bildete im Jahr 2011 in seiner Einnahmen-Überschussrechnung einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines Pkw. Im Jahr 2014 erwarb er den Pkw, rechnete den Investitionsabzugsbetrag hinzu und machte in gleicher Höhe eine Sonderabschreibung geltend. Den Umfang der betrieblichen Nutzung wollte er durch ein Fahrtenbuch nachweisen; jedoch war das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. Das Finanzamt ging daher von einer mehr als 10 %igen Privatnutzung aus und machte sowohl den Investitionsabzugsbetrag im Jahr 2011 als auch die Sonderabschreibung und die Hinzurechnung im Jahr 2014 rückgängig.

Entscheidung: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen, das nun anhand weiterer Beweismittel prüfen muss, ob der Kläger den Pkw zu mehr als mindestens 90 % betrieblich genutzt hat:

  • Der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung setzen voraus, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Die mindestens 90 %ige betriebliche Nutzung kann durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

  • Ein Nachweis ist nicht durch Anwendung der sog. 1 %-Methode möglich. Denn der 1 %-Methode entspricht ein privater Nutzungsanteil von ca. 20 % bis 25 %; zum einen wird 1 % pro Monat angesetzt, so dass sich jährlich bereits 12 % ergeben, und zum anderen werden die 12 % jährlich stets auf den Neuwert (Bruttolistenpreis) angewendet.

  • Auch wenn der Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden kann, bedeutet dies nicht, dass bei einem nicht ordnungsgemäßen Fahrtenbuch von einer mehr als 10 %igen privaten Nutzung des Pkw im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags auszugehen ist. Der Gesetzgeber macht hinsichtlich des Nachweises im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags nämlich keine Vorgaben. Die Pflicht zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs besteht nur im Rahmen der Bewertung der Privatnutzung, wenn der Unternehmer von der 1 %-Methode abweichen will.

  • Der Unternehmer kann daher den Umfang der mindestens 90 %igen betrieblichen Nutzung auch durch andere Beweismittel führen, z.B. durch zeitnahe Aufzeichnungen.

Hinweise: Der Gesetzgeber hat die Pflicht zur Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nur an einer Stelle im Gesetz geregelt, nämlich bei der Bewertung der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz, wenn der Unternehmer die 1 %-Methode nicht anwenden will. Der Gesetzgeber hat aber versäumt, diese Pflicht auch auf die Regelung zum Investitionsabzugsbetrag zu übertragen. Daher kann der Unternehmer den Umfang einer mindestens 90 %igen betrieblichen Kfz-Nutzung auf andere Weise nachweisen.

Zwar klingt das Urteil positiv für Unternehmer; praktisch wird die Nachweisführung aber schwierig, wenn der Unternehmer glaubte, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt zu haben. Er wird dann keine anderen Beweismittel haben, wenn sich die Fehlerhaftigkeit seines Fahrtenbuchs herausstellt.

BFH, Urteil vom 15.7.2020 - III R 62/19; NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin