Neue Bescheinigungen für die Steuerermäßigung von energetischen Maßnahmen an Gebäuden

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler
vom: 22.10.2021
Der Begriff des Fachunternehmens wurde auf weitere Gewerke und Unternehmen der Fenstermontage ausgedehnt. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) veröffentlicht neue Muster für die von Fachunternehmen und Personen mit Ausstellungsberechtigung auszustellenden Bescheinigungen.
Hintergrund: Eine Steuerermäßigung ist für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen an mindestens zehn Jahre alten Gebäuden ab dem Jahr 2020 geschaffen worden. Die Ermäßigung gilt für einen befristeten Zeitraum durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld. Begünstigt sind demnach selbstgenutzte Wohngebäude, an denen Wärmedämmungs- oder bestimmte Erneuerungsarbeiten durchgeführt werden sowie Optimierungsmaßnahmen an mindestens zwei Jahre alten Heizungsanlagen. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 40.000 € pro selbstgenutztem Gebäude.
Die Steuerermäßigung kann für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlichem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen sowie die Anforderungen nach der Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach erfüllt sind.
Das BMF führt im Zusammenhang mit den neuen Musterbescheinigungen u.a. Folgendes aus:
Für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem begonnen wurde, sind die neuen Muster zu verwenden.
Bescheinigungen, die nach dem 31.12.2020 begonnene energetische Maßnahmen auf Grundlage der bisherigen Muster ausgestellt wurden, behalten jedoch ihre Gültigkeit.
Die Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens kann dem Steuerpflichtigen mit den notwendigen Anlagen auch elektronisch übermittelt werden.
Hinweis: Das vollständige BMF-Schreiben inkl. der Muster ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
BMF, Schreiben v. 15.10.2021 - IV C 1 - S 2296-c/20/10003 :004); NWB