Neue Pauschalen für Umzugskosten

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler
vom: 20.08.2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat neue Pauschalen für Umzugskosten veröffentlicht.
Hintergrund: Fallen Umzugskosten auf Grund eines beruflich oder betrieblich veranlassten Wohnungswechsels an, können diese Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein.
Die vom BMF veröffentlichten Pauschalen betragen:
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt ab 1.4.2021 870 € und ab 1.4.2022 886 €.
Für den Ehegatten, den Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben, beträgt der Pauschbetrag ab 1.4.2021 580 € und ab 1.4.2022 590 €.
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt ab 1.4.2021 1.160 € und ab 1.4.2022 1.181 €.
Bestand zuvor keine Wohnung oder besteht nach dem Umzug keine Wohnung beträgt die Pauschvergütung ab 1.4.2021 174 € und ab 1.4.2022 177 €.
Hinweis: In Ausnahmefällen können privat veranlasste Umzugskosten ggf. als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sein. Regelmäßig können aber auch Teile des Umzugs als haushaltsnahe Dienstleistung unter Beachtung des Höchstbetrages geltend gemacht werden.
BMF, Schreiben v. 21.7.2021 - IV C 5 - S 2353/20/10004 :002; NWB