Pauschalsteuer bei Einladung von Kunden und eigenen Arbeitnehmern in VIP-Loge einer Veranstaltungsarena

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 07.10.2021



Die Einladung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern in eine ganzjährig angemietete VIP-Loge einer Veranstaltungsarena führt grundsätzlich zu Zuwendungen, die der sog. Pauschalsteuer von 30 % unterliegen, wenn der einladende Unternehmer den Antrag auf Pauschalbesteuerung stellt. Bei der Bewertung der Zuwendungen ist der Unternehmer aber nicht an den sog. VIP-Logen-Erlass der Finanzverwaltung gebunden, sondern der Wert ist anhand der konkreten Umstände des Streitfalls so genau wie möglich zu schätzen.

Hintergrund: Lädt der Unternehmer Geschäftsfreunde ein oder macht er ihnen Geschenke, kann dies beim Empfänger eine steuerpflichtige Einnahme auslösen. Der Unternehmer kann dann die Besteuerung für den Empfänger in Gestalt einer sog. Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer an seine Arbeitnehmer zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn Zuwendungen erbringt.

Die Finanzverwaltung hat 2005 den sog. VIP-Logen-Erlass veröffentlicht. Danach ist der Preis für eine VIP-Loge in einer Sport- oder Kulturveranstaltung aufzuteilen, und zwar in Höhe von 40 % für Werbung, 30 % für Bewirtung und 30 % für Geschenke. Die sich danach ergebenden Anteile sind dann aus Sicht der Finanzverwaltung z.B. bei der Prüfung der Abziehbarkeit von Geschenken oder bei der Pauschalsteuer zugrunde zu legen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Herstellerin von Farben und mietete in der Berliner O²-Arena eine VIP-Loge ganzjährig für ca. 130.000 € an. Die Loge verfügte über 12 Sitzplätze; die Bewirtung war im Preis nicht enthalten. Werbung war der Klägerin nur innerhalb der Loge erlaubt. Die Klägerin lud Geschäftsfreunde sowie eigene Arbeitnehmer ein, die teilweise aber auch die Geschäftsfreunde betreuen mussten. Die Klägerin stellte den Antrag auf Pauschalsteuer. Da im Preis der Loge keine Bewirtung enthalten war, fiel nach ihrer Auffassung der 30%ige Anteil für Bewirtung, wie er im VIP-Logen-Erlass vorgesehen war, weg. Sie teilte daher die Kosten im Verhältnis zu 40/30 auf (40 % Werbung und 30 % Geschenke, d.h. Eintrittskarte) und unterwarf daher nur einen Anteil von 3/7 von 130.000 € der Pauschalsteuer. Das Finanzamt ging hingegen von einem Anteil von 75 % für Geschenke (Eintrittskarte) aus.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) gab der Klage zum Teil statt und ermittelte einen eigenen Wert:

  • Die Finanzgerichte sind an den VIP-Logen-Erlass der Finanzverwaltung nicht gebunden, da dieser nur für die Finanzämter verbindlich ist. Der Wert der Zuwendungen ist vielmehr anhand des Einzelfalls so genau wie möglich zu schätzen.

  • Soweit Arbeitnehmer eingeladen waren, die die Geschäftsfreunde betreuen mussten, handelte es sich nicht um Zuwendungen, die der Pauschalsteuer unterliegen. Die Teilnahme dieser Arbeitnehmer erfolgte im ganz überwiegend betrieblichen Interesse der Klägerin und führte bei den Arbeitnehmern daher mangels Bereicherung nicht zu Arbeitslohn.

  • Der Wert für den einzelnen Sitzplatz in der Loge ist anhand des Einzelverkaufspreises in der höchsten Kategorie für die jeweilige Veranstaltung zu ermitteln. Der sich danach ergebende Betrag ist um 5 € zu erhöhen, da sich der Sitzplatz in einer Loge befindet.

  • Eine Erhöhung dieses Betrags kommt nicht etwa in Betracht, weil mitunter einzelne Plätze in der Loge nicht besetzt waren. Dies erhöhte für die erschienen Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer nicht den Zuwendungswert.

  • Soweit Geschäftsfreunde eingeladen wurden, ist ein Anteil von 40 % für Werbung herauszurechnen. Denn mit der Einladung war auch Werbung für die Klägerin verbunden, da die eingeladenen Geschäftsfreunde die Klägerin positiv wahrnahmen.

Hinweise: Insgesamt minderte sich die Bemessungsgrundlage von ca. 97.500 € (75 % von 130.000 €) auf ca. 80.000 €.

Der Streit kam dadurch zustande, dass in dem Preis für die VIP-Loge keine Bewirtung enthalten gewesen ist. Ansonsten hätte das Finanzamt die Aufteilung des VIP-Logen-Erlasses übernommen.

Hätte die Klägerin keinen Antrag auf Übernahme der Besteuerung für ihre Gäste (Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde) gestellt, wäre keine Pauschalsteuer entstanden. Das Finanzamt hätte dann bei jedem einzelnen eingeladenen Gast prüfen müssen, ob die Einladung in die VIP-Loge für diesen steuerpflichtig ist und ob der Steuerbescheid noch geändert werden kann.

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.6.2021 - 8 K 8232/18, Rev. beim BFH noch offen; NWB

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