Querdenker-Verein ist nicht gemeinnützig

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 22.11.2021



Ein Verein, der nach seiner Satzung zwar für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens eintritt, in der Öffentlichkeit aber für die sofortige Aufhebung der Corona-Maßnahmen eintritt, die Effektivität von Masken anzweifelt, die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses fordert und auf das verfassungsrechtliche Widerstandsrecht im Fall der Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung hinweist, ist nicht gemeinnützig. Der Verein ist dann allgemeinpolitisch tätig.

Hintergrund: Die Gemeinnützigkeit wird steuerlich gefördert, indem sie grundsätzlich zur Steuerfreiheit führt und beim Unterstützer den steuerlichen Spendenabzug ermöglicht. Allerdings sieht der Gesetzgeber nur bestimmte Tätigkeiten als gemeinnützig an.

Sachverhalt: Der Antragsteller war ein Verein, der nach seiner Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens anstrebte. Auf seiner Internetseite stellte er die Effektivität von Masken in Frage und wies auf die schädlichen Nebenwirkungen von Desinfektionsmitteln für die Hände hin. Außerdem verlangte er die sofortige Aufhebung der sog. Corona-Maßnahmen, wies auf das im Grundgesetz verankerte Widerstandsrecht hin, das bei Bedrohung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung gilt, und forderte die Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Antragsteller einen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungsbescheid. Der Antragsteller beantragte die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte den Antrag ab:

  • Der Antragsteller war nicht gemeinnützig, so dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestanden. Der Antragsteller hat die Grenzen einer Betätigung, die der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens dient, überschritten, indem er sich allgemeinpolitisch betätigt hat.

  • Der Antragsteller hat allgemein die Corona-Politik kritisiert, ohne sich mit den medizinischen, virologischen oder epidemiologischen Gründen für die einzelnen Corona-Maßnahmen auseinanderzusetzen. Soweit er zum Widerstand aufgerufen hat, hat er nicht berücksichtigt, dass das zu bekämpfende Unrecht offenkundig sein muss und dass gegen die Corona-Maßnahmen rechtsstaatliche Mittel wie z.B. verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Verfügung stehen.

  • Die Tätigkeit des Antragstellers dient auch nicht der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens. Der Antragsteller hat sich nämlich nicht umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien beschäftigt und diese objektiv und neutral gewürdigt. Vielmehr geht es dem Antragsteller um konkrete Corona-Maßnahmen.

Hinweise: Wer sich allgemeinpolitisch betätigen will, muss eine Partei gründen, die steuerliche Privilegien genießt. Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sind allgemeinpolitische Äußerungen oder Betätigungen hingegen nicht zulässig. Eine politische Betätigung ist bei einem gemeinnützigen Verein steuerlich nur erlaubt, soweit sie im Zusammenhang mit dem gemeinnützigen Zweck des Vereins steht und diesen unterstützt.

Vor nicht allzu langer Zeit hatte der BFH bereits dem Verein „attac“ die Gemeinnützigkeit versagt, weil dieser ebenfalls allgemeinpolitisch aktiv ist.

BFH, Beschluss v. 18.8.2021 - V B 25/21 (AdV); NWB

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