Rückstellung für hinterzogene Steuern erst bei Aufdeckung durch das Finanzamt

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 18.08.2020



Ein Unternehmer darf für hinterzogene Steuern erst dann eine Rückstellung bilden, wenn er am Bilanzstichtag mit einer Steuernachforderung rechnen muss. Dies ist der Fall, wenn das Finanzamt am Bilanzstichtag die steuerliche Behandlung durch den Unternehmer beanstandet, weil es z.B. bereits mit Ermittlungen begonnen und den streitigen Sachverhalt aufgedeckt hat.

Hintergrund: Für betriebliche Steuern sind in der Bilanz Rückstellungen zu bilden. Steuerlich gibt es jedoch verschiedene Einschränkungen, so dass sich nur bestimmte Steuerrückstellungen steuermindernd auswirken (s. Hinweis unten). So kann z.B. die Gewerbesteuer, soweit sie für Erhebungszeiträume ab 2008 festgesetzt wird, nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden.

Streitfall: Die Klägerin war eine GmbH, die ein Restaurant betrieb. In den Streitjahren 2006 und 2007 erfasste sie die Einnahmen nur teilweise in ihrer Buchführung. Die Steuerfahndung ermittelte ab dem Jahr 2013 gegen die Klägerin und gelangte zu Mehreinnahmen. Die Klägerin war der Auffassung, dass zum 31.12.2006 und 31.12.2007 eine Gewerbesteuerrückstellung für die zu erwartende Gewerbesteuerforderung gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Finanzamt und Finanzgericht erkannten die Rückstellung nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Beschwerde, die die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben hat, ab:

  • Eine Rückstellung für Mehrsteuern, die sich aufgrund einer Steuerhinterziehung ergeben, darf erst dann gebildet werden, wenn der Unternehmer weiß, dass er mit einer Steuernachforderung in einer bestimmten Höhe zu rechnen hat. Dies ist der Fall, wenn der Prüfer des Finanzamts den Sachverhalt beanstandet hat.

  • Solange die Steuerhinterziehung noch nicht entdeckt ist, darf keine Rückstellung für Mehrsteuern gebildet werden. Gleiches gilt, wenn das Finanzamt am Bilanzstichtag noch nicht mit Ermittlungen begonnen hat.

  • Im Streitfall hat das Finanzamt erst im Jahr 2013 mit der Steuerfahndung begonnen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin mit einer Aufdeckung rechnen. An den streitigen Bilanzstichtagen zum 31.12.2006 und 31.12.2007 gab es aber noch keine Ermittlungen des Finanzamts und auch noch keine Aufdeckung der nicht erfassten Einnahmen.

Hinweise: Zwar ist die Gewerbesteuer nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar, soweit sie für Erhebungszeiträume ab 2008 festgesetzt wird. Dieses Abzugsverbot galt im Streitfall aber noch nicht, weil es um die Gewerbesteuer für Erhebungszeiträume 2006 und 2007 galt.

Eine Rückstellung für Körperschaftsteuer muss dem Einkommen der Kapitalgesellschaft hinzugerechnet werden, während Rückstellungen für Umsatzsteuer den Gewinn grundsätzlich mindern.

BFH, Beschluss v. 12.5.2020 - XI B 59/19; NWB

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