Rückstellung für Mehrsteuern aufgrund einer Außenprüfung erst im Jahr der Aufdeckung durch den Prüfer

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 30.09.2021



Der Kaufmann kann eine Rückstellung für Mehrsteuern, die sich aufgrund einer Außenprüfung ergeben, erst im Jahr der Aufdeckung durch den Prüfer bilden und nicht schon in dem Jahr, dem die Steuern zuzuordnen sind. Auch kann der Kaufmann eine Rückstellung für die durch die Außenprüfung verursachten Steuerberatungskosten nicht schon an einem Bilanzstichtag zu Beginn des Prüfungszeitraums bilden. Er kann den Aufwand für die Steuerberatung erst dann absetzen, wenn der Steuerberater im Rahmen der Außenprüfung tätig geworden ist.

Hintergrund: Rückstellungen sind für Verpflichtungen zu bilden, die dem Grunde oder der Höhe nach ungewiss sind. Zu diesen Verpflichtungen gehören auch betriebliche Steuern.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Taxiunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Nach den Größenmerkmalen für die Außenprüfung war sie zunächst als Kleinstbetrieb und seit 2013 als Kleinbetrieb einzustufen. Das Finanzamt führte 2017 eine Außenprüfung für die Jahre 2012 bis 2014 durch. Die Außenprüfung führte zu Mehrsteuern, u.a. auch bei der Lohnsteuer. Das Finanzamt erließ noch im Jahr 2017 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid zur Lohnsteuer für 2013 und 2014. Die Klägerin war der Auffassung, dass zum 31.12.2014 eine Rückstellung für Lohnsteuern zu berücksichtigen sei. Außerdem müsse zum 31.12.2012 eine Rückstellung für die durch die Außenprüfung entstehenden Steuerberatungskosten in Höhe von 15.000 € gewinnmindernd berücksichtigt werden.

Entscheidung: Das Finanzgericht Münster (FG) erkannte keine der beiden Rückstellungen an und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • • Eine Rückstellung für die durch die Außenprüfung entstehenden Steuerberatungskosten kann nicht zum Bilanzstichtag des ersten Prüfungsjahres 2012 gebildet werden. An diesem Bilanzstichtag bestand weder eine der Höhe nach ungewisse Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrem Steuerberater, noch war eine künftige Verpflichtung hinreichend wahrscheinlich.

  • • Mit einer Außenprüfung konnte die Klägerin am 31.12.2012 noch nicht rechnen. Denn es lag noch keine Prüfungsanordnung vor und die Klägerin war auch kein sog. Großbetrieb, der regelmäßig geprüft wird.

  • • Auch eine Rückstellung für die Lohnsteuer konnte zum 31.12.2014 nicht passiviert werden. Für Mehrsteuern, die sich aufgrund einer Außenprüfung ergeben, darf eine Rückstellung erst dann gebildet werden, wenn der Sachverhalt vom Prüfer aufgedeckt wird. Bis dahin muss der Unternehmer nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen. Aufgedeckt wurde der lohnsteuerliche Sachverhalt, der zu Mehrsteuern bei der Lohnsteuer führte, erst im Jahr 2017.

Hinweise: Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, da es bisher keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, wann Mehrsteuern, die sich aufgrund einer Außenprüfung ergeben, zu passivieren sind. Einigkeit besteht nur im Fall der Steuerhinterziehung: In diesem Fall sind die Mehrsteuern erst im Jahr der Aufdeckung zu passivieren.

Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass Mehrsteuern, die nicht auf einer Steuerhinterziehung beruhen und sich aufgrund einer Außenprüfung ergeben, bereits im Prüfungsjahr zu passivieren sind.

Zu beachten ist, dass sich nur die Lohnsteuer und grundsätzlich auch die Umsatzsteuer gewinnmindernd auswirken. Die anderen Steuern wie Körperschaft-, Gewerbe- und Einkommensteuer dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

FG Münster, Urteil vom 24.6.2021 – 10 K 2084/18 K, G, Rev. beim BFH: Az. XI R 19/21; NWB

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