Rückwirkende Erhöhung der Beteiligungsquote bei Streubesitzdividenden

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 14.06.2021



Die Steuerpflicht einer Kapitalgesellschaft für Streubesitzdividenden bei einer Beteiligungsquote von weniger als 10 % kann dadurch ausgeschlossen werden, dass die Kapitalgesellschaft während des laufenden Jahres eine Beteiligung von mindestens 10 % hinzuerwirbt. Dieser Hinzuerwerb kann auch in mehreren Akten erfolgen, also durch den Erwerb mehrerer Beteiligungen von mehreren Veräußern, so dass insgesamt eine Beteiligung von mindestens 10 % hinzuerworben wird. Es ist nicht erforderlich, dass in einem Erwerbsvorgang eine Beteiligung von mindestens 10 % erworben wird.

Hintergrund: Erhält eine Kapitalgesellschaft von einer Tochter-Kapitalgesellschaft eine Dividende, ist die Dividende steuerfrei; allerdings wird ein Anteil von 5 % als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt, so dass im Ergebnis 95 % steuerfrei bleiben. Die Steuerfreiheit gilt aber nicht bei Streubesitzdividenden bei einer Beteiligungsquote von weniger als 10 % zu Beginn des Kalenderjahres. Nach dem Gesetz gilt aber der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt, so dass damit keine Streubesitzdividenden mehr vorliegen und die Dividenden steuerfrei sind.

Sachverhalt: Eine Kapitalgesellschaft, die A-GmbH, war mit weniger als 10 % an einer anderen GmbH beteiligt. Die A-GmbH erwarb im Streitjahr von mehreren Veräußerern in einer Vertragsurkunde kleinere Anteile von jeweils weniger als 10 % hinzu; in der Summe ergaben sich aber mindestens 10 %. Das Finanzamt verneinte die Steuerfreiheit, weil die A-GmbH nicht durch einen Erwerb eine Beteiligung von mindestens 10 % hinzuerworben habe, sondern die Anteile von mehreren Veräußerern erworben habe.

Entscheidung: Das Hessische Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Zwar war die A-GmbH zu Beginn des Streitjahres mit weniger als 10 % an den Kapitalgesellschaften beteiligt. Sie hat aber im Laufe des Jahres mindestens 10 % hinzuerworben. Dieser Hinzuerwerb gilt nach dem Gesetz als zu Beginn des Jahres erfolgt. Damit galt sie als zum 1.1. des Streitjahres als mit mindestens 10 % beteiligt, so dass es sich nicht um steuerpflichtige Streubesitzdividenden handelte.

  • Unschädlich ist, dass die A-GmbH die weiteren 10 % nicht von einem Veräußerer erworben hat, sondern durch mehrere Anteilserwerbe von mehreren Veräußerern, wenngleich in derselben Vertragsurkunde. Auch ein mehraktiger Erwerb, d.h. ein Erwerb von mehreren Veräußerern, kann zu einem Beteiligungserwerb von mindestens 10 % führen.

Hinweise: Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt.

Die erst im Jahr 2013 eingeführte Regelung über die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden enthält eine Vielzahl von Zweifelsfragen, u.a. die im Streitfall erhebliche Frage, ob der Hinzuerwerb von mindestens 10 % in einem Akt erfolgen muss oder aber auch gestückelt erfolgen kann. Noch nicht geklärt ist, ob eine GmbH, die bislang weniger als 10 % hält, zwecks Vermeidung von steuerpflichtigen Streubesitzdividenden auch eine Beteiligung von weniger als 10 % hinzuerwerben kann, die zusammen mit ihrer bisherigen Beteiligung aber eine neue Beteiligung von mindestens 10 % ergibt. Weiterhin ist offen, ob eine Beteiligung von mehr als 10 % hinzuerworben werden kann, um Streubesitzdividenden zu vermeiden, die dann aber noch im selben Jahr wieder veräußert wird.

Auch wenn eine Steuerpflicht für Streubesitzdividenden im Einzelfall bestehen sollte, ist der Verkauf der Streubesitzbeteiligung durch eine Kapitalgesellschaft im Ergebnis zu 95 % steuerfrei und nicht steuerpflichtig.

Hessisches FG, Urteil v. 15.3.2021 - 6 K 1163/17, Rev. beim BFH: Az. I R 16/21; NWB

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