Satzungsänderung eines gemeinnützigen Vereins wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 20.11.2020



Ändert ein gemeinnütziger Verein seine Satzung, wird die Satzungsänderung erst mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam. Daher darf erst auf den Zeitpunkt der Eintragung im Vereinsregister der bisherige Feststellungsbescheid, mit dem die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen festgestellt worden ist, aufgehoben werden. Eine Aufhebung bereits auf den Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzungsänderung ist rechtswidrig.

Hintergrund: Bei gemeinnützigen Körperschaften wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen durch einen Bescheid gesondert festgestellt. Hierdurch erhält die Körperschaft, z.B. ein Verein, Klarheit über ihren Gemeinnützigkeitsstatus. Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist der Feststellungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

Sachverhalt: Der Kläger ist ein eingetragener und im Jahr 1996 gegründeter Verein, der zunächst im Bereich der Kinder- und Jugendpflege tätig war. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 18.11.2014 fest, dass die Satzung des Klägers die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Bereits am 2.9.2014 hatten die Vereinsmitglieder eine Satzungsänderung beschlossen, nach der der Verein nunmehr noch in weiteren Bereichen tätig werden sollte, z.B. auf dem Gebiet der deutsch-polnischen Zusammenarbeit oder der Förderung des zivilgesellschaftlichen Engagements. Die Satzungsänderung wurde am 26.1.2015 im Vereinsregister eingetragen. Mit Bescheid vom 11.1.2016 hob das Finanzamt den Feststellungsbescheid vom 18.11.2014 mit Wirkung ab 2.9.2014 (Tag des Beschlusses der Satzungsänderung) auf. Der Kläger wandte sich gegen den Aufhebungsbescheid.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:

  • Die Aufhebung eines Feststellungsbescheids, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit festgestellt wird, setzt eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung erheblich sind, voraus.

  • Eine Änderung der Verhältnisse aufgrund einer Satzungsänderung tritt erst dann ein, wenn die Satzungsänderung zivilrechtlich wirksam wird.

  • Für die zivilrechtliche Wirksamkeit ist die Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister erforderlich. Dies erfolgte erst am 26.1.2015 und nicht bereits am 2.9.2014. Damit erfolgte die Aufhebung des Feststellungsbescheids zu früh, da das Finanzamt den Feststellungsbescheid bereits mit Wirkung ab dem 2.9.2014 aufgehoben hat.

Hinweis: Zwar hat der Verein das Verfahren gewonnen. Das Finanzamt wird aber möglicherweise noch prüfen, ob es den Feststellungsbescheid zum 26.1.2015 aufheben kann.

Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist wichtig für die Spender und Mitglieder des Vereins, die Spenden und Mitgliedsbeiträge leisten und anhand des Feststellungsbescheids erkennen können, dass der Verein nach seiner Satzung gemeinnützig ist. Der Feststellungsbescheid betrifft aber nur die sog. formelle Satzungsmäßigkeit, also die Vereinbarkeit der Satzung mit dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht. Der Feststellungsbescheid enthält keine Aussage zu der Frage, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins mit der Satzung vereinbar ist.

BFH, Urteil v. 23.7.2020 - V R 40/18; NWB

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