Schadensersatzanspruch eines Mitunternehmers aufgrund Prospekthaftung

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 12.10.2021



Eine Schadensersatzleistung an einen Mitunternehmer aufgrund eines Anspruchs aus Prospekthaftung ist einkommensteuerpflichtig. Es kann sich dabei um einen Veräußerungsgewinn oder aber um einen Sonderbetriebsgewinn handeln; die Zuordnung hängt davon ab, welche Rechte der Mitunternehmer Zug um Zug an den Schädiger übertragen muss. Eine Zinszahlung des Schädigers gehört nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern erhöht den Veräußerungs- oder Sonderbetriebsgewinn des Mitunternehmers.

Hintergrund: Ein Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft wird Mitunternehmer genannt; er erzielt gewerbliche Einkünfte. Zu den gewerblichen Einkünften gehören auch seine Sonderbetriebseinkünfte, also Einkünfte, die er selbst und nicht die Personengesellschaft erzielt, die aber durch seine Beteiligung veranlasst sind. Veräußert der Mitunternehmer seine Beteiligung, muss er einen Veräußerungsgewinn versteuern bzw. kann im Verlustfall einen Veräußerungsverlust abziehen.

Sachverhalt: Der Kläger beteiligte sich an einer KG, und zwar aufgrund eines Fondsprospekts der C-GmbH. Tatsächlich entwickelte sich die KG nicht erfolgreich, und der Kläger verklagte die C-GmbH nach den Grundsätzen der sog. Prospekthaftung. Die Klage war erfolgreich, so dass der Kläger Schadensersatz erhielt. Nach dem Urteil des Landgerichts musste er jedoch sämtliche Ansprüche aus seiner KG-Beteiligung an die C-GmbH Zug um Zug gegen die Schadensersatzzahlung abtreten. Außerdem erhielt der Kläger Prozesszinsen. Das Finanzamt leitete hieraus für das Jahr 2010 einen Sonderbetriebsgewinn des Klägers ab. Hiergegen klagte der Kläger.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) geht zwar von einer grundsätzlichen Steuerbarkeit der Schadensersatzleistung aus, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Schadensersatzleistung ist durch die Mitunternehmerstellung des Klägers veranlasst und führt damit zu gewerblichen Einkünften. Unbeachtlich ist, dass die Rechtsverletzung durch die C-GmbH vor dem Erwerb der Beteiligung an der KG durch den Kläger erfolgt ist. Denn auch Vorbereitungshandlungen sind betrieblich veranlasst.

  • Da die Schadensersatzleistung nicht der KG, sondern dem Kläger selbst zugutekommt, handelt es sich grundsätzlich um Sonderbetriebseinnahmen des Klägers. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger entweder keine Ansprüche Zug um Zug an den Schädiger (C-GmbH) abtreten musste oder aber sonstige Ansprüche außer der KG-Beteiligung an den Schädiger abtreten musste.

  • Musste der Kläger hingegen Zug um Zug seine KG-Beteiligung an den Schädiger abtreten, hat er einen Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf seiner Beteiligung erzielt. Denn dann hat er seine KG-Beteiligung entgeltlich, nämlich gegen Zahlung von Schadensersatz, auf einen Dritten, die C-GmbH, übertragen. Ein Veräußerungsgewinn wäre grundsätzlich steuerlich begünstigt.

  • Die Prozesszinsen, die der Kläger von der C-GmbH erhalten hat, stellen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, da Kapitaleinkünfte nachrangig gegenüber gewerblichen Einkünften sind. Vielmehr handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, die entweder den Sonderbetriebsgewinn oder den Veräußerungsgewinn erhöhen, je nach Art der Abtretung der Rechte, die der Kläger an die C-GmbH abtreten musste.

Hinweise: Das FG hat den Sachverhalt nicht ausreichend ausermittelt. Deshalb hat der BFH die Sache an das FG zurückverwiesen, damit es feststellt, ob der Kläger nach dem Urteil des Landgerichts den Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der KG oder aber Zug um Zug gegen Abtretung sonstiger Rechte, die er gegenüber der KG hatte, erhielt. Bei einer Zug-um-Zug-Übertragung seiner KG-Beteiligung hätte der Kläger einen Veräußerungsgewinn erzielt, für den eine Vergünstigung beim Steuertarif gewährt wird.

Weiterhin muss das FG den Zeitpunkt der Übertragung ermitteln. Sollte der Kläger vom Landgericht zur Übertragung seiner KG-Beteiligung verpflichtet worden sein, muss geprüft werden, ob und wann die übrigen Gesellschafter der Übertragung zugestimmt haben oder ob eine Übertragung der KG-Beteiligung bereits im Gesellschaftsvertrag der KG zugelassen war. Der Gewinn des Klägers entsteht erst mit der wirksamen Abtretung seiner Ansprüche (KG-Beteiligung oder sonstige Ansprüche), nicht mit dem Zufluss der Schadensersatzzahlung.

BFH, Urteil v. 17.3.2021 - IV R 20/18; NWB

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