Schenkungsteuer: Bundesfinanzhof erleichtert den Wechsel von Gesellschaftern bei Sozietäten durch sog. Pool-Treuhändermodell

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 09.10.2020



Verkauft ein Gesellschafter einer Sozietät seine Beteiligung zum Nennwert an einen Pool-Treuhänder, der die Beteiligung treuhänderisch hält, bis ein neuer Gesellschafter gefunden ist, löst dies keine Schenkungsteuer aus. Weder handelt es sich um ein steuerbares Ausscheiden gegen Abfindung unter dem tatsächlichen Wert, noch handelt es sich um eine unentgeltliche Zuwendung an die verbleibenden Gesellschafter.

Hintergrund: Zu den Schenkungen gehören nicht nur unentgeltliche Zuwendungen, sondern auch das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft gegen Abfindung, die unter dem tatsächlichen Wert der Beteiligung liegt; denn dann profitieren die verbleibenden Gesellschafter von der Wertdifferenz, weil die Personengesellschaft eine zu niedrige Abfindung zahlt und die Beteiligung des ausscheidenden Gesellschafters den verbleibenden Gesellschaftern zuwächst.

Sachverhalt: Der Kläger war Sozius einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und hielt eine Beteiligung zum Nennwert von 50.000 €. Die Gesellschafter hatten ein sog. Pool-Treuhändermodell vereinbart: Danach sollte jeder Gesellschafter bei Vollendung seines 63. Lebensjahres seine Beteiligung, die für jeden Gesellschafter 50.000 € betrug, an einen Pool-Treuhänder zum Preis von 50.000 € übertragen, der ebenfalls Gesellschafter war. Eine Vergütung für die stillen Reserven, insbesondere den Mandantenstamm, erfolgte also nicht. Der Pool-Treuhänder sollte die Beteiligung verwahren, bis ein neuer Gesellschafter gefunden wurde, und die Beteiligung dann an den neuen Gesellschafter wieder für 50.000 € verkaufen; die von ihm treuhänderisch gehaltene Beteiligung vermittelte während der Dauer der Treuhandschaft weder Stimm- noch Gewinnbezugsrechte.

Im Jahr 2005 verkaufte der Gesellschafter X seine Beteiligung für 50.000 € an den Pool-Treuhänder. Das Finanzamt sah darin zunächst eine Schenkung des X an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Hiergegen klagte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und hatte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Erfolg. Daraufhin setzte das Finanzamt Schenkungsteuer gegen die übrigen Gesellschafter fest, u.a. gegen den Kläger.

Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:

  • Die Schenkungsteuer ist schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger die Beteiligung gar nicht erhalten hat und auch nicht mittelbar vom Wert der Beteiligung des X profitiert hat, sondern nur der Pool-Treuhänder die Beteiligung des X erhalten hat. Für die Schenkungsteuer ist das Zivilrecht maßgeblich, und zivilrechtlich wird der Treuhänder Inhaber der Beteiligung. Die dem Treuhänder zivilrechtlich zustehende Beteiligung kann nicht wirtschaftlich dem Kläger anteilig zugerechnet werden; denn eine wirtschaftliche Betrachtung gibt es im Schenkungsteuerrecht grundsätzlich nicht.

  • Zwar ist ein Ausscheiden des Gesellschafters gegen Abfindung, die niedriger ist als der tatsächliche Wert der Beteiligung, schenkungsteuerbar. Der Kläger ist aber nicht gegen Abfindung ausgeschieden, sondern hat seine Beteiligung verkauft, und zwar an den Pool-Treuhänder. Der Verkauf zu einem – ggf. zu niedrigen – Kaufpreis ist mit einem Ausscheiden gegen Abfindung nicht gleichzusetzen.

  • Es handelt sich auch nicht um eine „klassische“ Schenkung an den Kläger und an die verbliebenen Gesellschafter. Denn hierfür wäre ein Wille des X zur Unentgeltlichkeit erforderlich gewesen. Die Übertragung auf den Pool-Treuhänder war aber gesellschaftsvertraglich vereinbart gewesen und erfolgte daher nicht unentgeltlich. Denn jeder Gesellschafter war verpflichtet, seine Beteiligung bei Vollendung des 63. Lebensjahres auf den Pool-Treuhänder zu übertragen.

Hinweise: Der BFH hat einen Gestaltungsmissbrauch abgelehnt. Dieser wäre nur dann anzunehmen, wenn ein – steuerbares – Ausscheiden gegen Abfindung unter dem tatsächlichen Wert durch einen Kaufvertrag verdeckt wird. Beim Pool-Treuhändermodell ist eine derartige missbräuchliche Gestaltung aber nicht zu bejahen, weil der Treuhänder die Beteiligung nur hält, bis ein neuer Gesellschafter gefunden wird. Zudem hat der X seine Beteiligung zum selben Preis verkauft, wie er sie gekauft hat.

Das BFH-Urteil ist insbesondere für freiberufliche Sozietäten ausgesprochen positiv, weil der BFH eine Belastung mit Schenkungsteuer verneint und weil der Verkauf der Beteiligung zum Buchwert, d.h. ohne Vergütung der stillen Reserven, grundsätzlich auch keine Einkommensteuer auslöst. Dadurch wird eine Umstrukturierung bei Sozietäten deutlich erleichtert.

BFH, Urteil vom 6.5.2020 - II R 34/17; NWB

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