Sind ein Imbiss und ein Eiscafé ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder zwei selbständige Gewerbebetriebe?

aktuelles

Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 27.11.2020



Gewerbesteuer: Betreibt Unternehmer in einem Gebäude, aber in getrennten Räumen, sowohl ein Eiscafé als auch einen Imbiss, hängt es vom wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang beider Tätigkeiten ab, ob es sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb, um zwei Teilbetriebe eines einheitlichen Gewerbebetriebs oder um zwei selbständige Gewerbebetriebe handelt. Je verschiedenartiger die beiden Betätigungen (Imbiss und Eiscafé) sind, desto intensiver muss der wirtschaftliche, organisatorische und finanzielle Zusammenhang zwischen beiden Betätigungen sein, um zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zu gelangen.

Hintergrund: Ein Unternehmer kann mehrere selbständige Gewerbebetriebe unterhalten. Es ergeht dann für jeden Gewerbebetrieb ein Gewerbesteuermessbescheid. Zu prüfen ist aber, ob die unterschiedlichen Betätigungen nicht einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. Zu den steuerlichen Folgen s. den Abschnitt „Hinweise“ unten.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb unter seinem Namen in einem Gebäude in getrennten Räumlichkeiten sowohl einen Imbiss als auch ein Eiscafé. Beide Geschäfte teilten sich das Inventar für den Außenbereich, dieselbe Telefonnummer und eine Kundentoilette. Mehrere Mitarbeiter waren für beide Geschäfte tätig. Zwar unterhielt der Kläger für jedes Geschäft ein eigenes Bankkonto; beide Konten wurden aber bei derselben Bank geführt und es galt für beide Konten eine einheitliche Kreditlinie. Im Jahr 2014 übertrug der Kläger das Eiscafé auf seinen Sohn und im Jahr 2015 den Imbiss auf seine Schwiegertochter. Der Kläger erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 mit dem Imbiss Gewinne von ca. 60.000 €, mit dem Eiscafé jedoch Verluste von ca. 25.000 €. Das Finanzamt nahm eine Verrechnung des Gewinns mit dem Verlust nicht vor, weil es von zwei getrennten Gewerbebetrieben ausging.

Entscheidung: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht zurück:

  • Ob es sich um einen einheitlichen Gewerbebetrieb oder aber um selbständige Gewerbebetriebe handelt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Prüfung gelten die folgenden Grundsätze:

    Je gleichartiger die Betätigungen sind, desto eher liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb vor. Diese Vermutung wird aber widerlegt, wenn es keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen beiden Betätigungen gibt.

    Umgekehrt ist es, wenn die Betätigungen unterschiedlich sind. Hier spricht eine Vermutung für selbständige Gewerbebetriebe. Diese Vermutung wird aber widerlegt, wenn es einen intensiven wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang zwischen beiden Betätigungen gibt.

  • Der Streitfall lässt sich keiner der beiden Fallgruppen klar zuordnen. Denn die beiden Tätigkeiten „Imbiss“ und „Gastronomie“ waren zwar einerseits nicht gleichartig, aber andererseits auch nicht völlig unterschiedlich, da sich beide der Gastronomie zuordnen lassen und daher auch vom Statistischen Bundesamt derselben Gewerbeklasse zugerechnet werden.

  • Das FG muss nun berücksichtigen, dass es sich nicht um eindeutig verschiedene Betätigungen handelt und darf daher nicht so strenge Anforderungen an den wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang stellen.

  • Sollte es sich um zwei selbständige Betriebe gehandelt haben, hätten getrennte Gewerbesteuermessbescheide ergehen müssen, die jeweils einen Hinweis auf den Betrieb enthalten. Anderenfalls könnten die Bescheide nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam sein; die Angabe lediglich unterschiedlicher Steuernummern würde nicht genügen.

Hinweis: Der BFH bezeichnet den Fall als „Grenzfall“, weil er sich keiner Fallgruppe klar zuordnen lässt. Der BFH hält es aber denkbar, dass es sich auch um zwei Teilbetriebe eines einheitlichen Gewerbebetriebs gehandelt haben könnte. Dafür spräche, dass der Kläger das Eiscafé im Jahr 2014 auf seinen Sohn übergeben hat.

Sollte es sich um zwei getrennte Gewerbebetriebe handeln, könnte der Gewinn aus dem Imbiss nicht mit dem Verlust aus dem Eiscafé verrechnet werden. Allerdings würde für jeden Betrieb ein gewerbesteuerlicher Freibetrag von 24.500 € gewährt werden; dieser Freibetrag würde bei dem verlustreichen Eiscafé aber ins Leere gehen.

Beim wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang geht es darum, ob sich die beiden Betätigungen gegenseitig stützen und ergänzen (wirtschaftlicher Zusammenhang), ob dieselben Geschäftsräume genutzt werden, dieselben Mitarbeiter beschäftigt werden und der Wareneinkauf gemeinsam erfolgt (organisatorischer Zusammenhang) und ob gemeinsame Kassen und Bankkonten geführt werden und die Gewinnermittlung einheitlich erfolgt (finanzieller Zusammenhang).

BFH, Urteil vom 17.6.2020 - X R 15/18; NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin