Solaranlagen: Frist zur Anmeldung beachten

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler
vom: 01.12.2020
Besitzer von Solaranlagen müssen diese bis spätestens Ende Januar 2021 im sog. Markstammdatenregister eintragen und registrieren. Das gilt sowohl für neue Anlagen als auch für Installationen, die schon viele Jahre betrieben werden.
Hintergrund: Die Registrierung ist bei allen Strom- und Gas-Erzeugungsanlagen verpflichtend, die unmittelbar oder mittelbar an ein Strom- bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder werden sollen. Eine Mindestgröße ist nicht vorgesehen. (§ 111e EnWG "Marktstammdatenregister").
Jede Anlage ist einzeln einzutragen, z.B. eine Photovoltaikanlage und ein Batteriespeicher.
Neue Anlagen müssen immer innerhalb eines Monats angemeldet werden.
Wer die Fristen versäumt, erhält keine Einspeisevergütung und muss mit einem Bußgeld rechnen.
Die Registrierung erfolgt in 3 Schritten und dauert ca. 15-20 Minuten, wenn man alle Informationen wie z.B. Kundennummer beim Energieanbieter, Anlagennummer und Leistungsdaten der Anlagen zur Hand hat.
Zum Markstammdatenregister gelangen Sie hier. Es wurde zum Thema ein FAQ veröffentlicht.
Hinweise: Aufgrund der am 31.1.2021 ablaufenden Übergangsfrist zur erstmaligen Registrierung kommt es aktuell zu einer erhöhten Nachfrage. Daher kann es zu einer verzögerten Bearbeitung Ihres Anliegens kommen.
Solaranlagen mit Batteriespeichern: Damit die Förderung der Solaranlage ohne Einschränkungen geleistet werden kann, muss der Batteriespeicher ebenfalls fristgerecht bis zum 31.1.2021 im Marktstammdatenregister registriert sein.
Marktstammdatenregister online; NWB
Rechtsgrundlagen zum Thema: Solaranlage
EStGEStG § 51 Ermächtigungen
EStDV 82a