Spenden einer GmbH an gemeinnützige Stiftung als verdeckte Gewinnausschüttungen

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 17.12.2021



Spenden einer GmbH an eine gemeinnützige Stiftung können zu verdeckten Gewinnausschüttungen führen und sind dem Einkommen der GmbH wieder hinzuzurechnen, wenn es sich bei der Stiftung um eine dem Gesellschafter nahestehende Person handelt. Dies kann der Fall sein, wenn die Stiftung von den Gesellschaftern der GmbH gegründet worden ist und die Gesellschafter auch Vorstandsvorsitzende der Stiftung sind sowie selbst an die Stiftung spenden.

Hintergrund: Vermögensminderungen einer GmbH, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, stellen verdeckte Gewinnausschüttungen dar, die dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet werden. Eine GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen 20 % ihres Einkommens oder 4 Promille der Summe ihrer gesamten Umsätze und ihrer im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter an gemeinnützige Körperschaften spenden.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, an der die Eheleute B und C beteiligt waren; außerdem war B treuhänderisch für D (Treugeber) beteiligt. Im Jahr 2009 gründeten B und C als einzige Stifter die gemeinnützige A-Stiftung. B und C waren zudem Vorstandsmitglieder, während D Vorsitzender des Stiftungsvorstands war. Satzungszweck der A-Stiftung war die Förderung der Kunst und Kultur; hierzu wollte die A-Stiftung die von B und C eingebrachten Kunstwerke als Dauerleihgabe zwei Kunstmuseen zur Verfügung stellen. B und C spendeten als Privatpersonen im Jahr 2009 Kunstwerke an die A-Stiftung und überschritten dabei die steuerliche Grenze für Spenden, so dass für sie ein Spendenvortrag festgestellt wurde. Die Klägerin spendete im Jahr 2009 ebenfalls Kunstwerke an die A-Stiftung und machte die Aufwendungen hierfür als Spenden steuerlich geltend. Das Finanzamt sah in den Aufwendungen der Klägerin für die gespendeten Kunstwerke verdeckte Gewinnausschüttungen und rechnete sie als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:

  • Die Aufwendungen für die gespendeten Kunstwerke waren durch das Gesellschaftsverhältnis zu den Eheleuten B und C veranlasst und daher als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der Klägerin hinzuzurechnen.

  • Zwar wurden die Kunstwerke nicht den Gesellschaftern B und C zugewendet. Für eine verdeckte Gewinnausschüttung genügt es aber, wenn die Zuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person geleistet wird.

  • Die A-Stiftung war eine den Gesellschaftern B und C nahestehende Person. Ein derartiges Näheverhältnis kann familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein. Es kann auch zwischen einem Gesellschafter und einer gemeinnützigen Stiftung bestehen.

  • Im Streitfall bestand ein Näheverhältnis zwischen den Gesellschaftern B und C einerseits sowie der A-Stiftung andererseits. Denn die Stiftung wurde von den Eheleuten B und C gegründet, und die Eheleute B und C waren Vorstandsmitglieder der Stiftung. Außerdem spendeten die Eheleute B und C persönlich an die A-Stiftung, und zwar über ihre steuerlichen Höchstbeträge hinaus. Schließlich spendete die Klägerin vorrangig an die A-Stiftung, aber nur in geringem Umfang an andere gemeinnützige Körperschaften.

Hinweise: Für ein Näheverhältnis zwischen Gesellschafter und gemeinnütziger Einrichtung genügt es nicht, dass der Gesellschafter die ideellen Ziele der gemeinnützigen Einrichtung teilt. Anderenfalls wäre ein Spendenabzug bei einer GmbH kaum denkbar.

Die verdeckte Gewinnausschüttung führt im Streitfall dazu, dass sich das Einkommen der Klägerin (GmbH) nicht durch die Aufwendungen für die gespendeten Kunstwerke mindert. Außerdem müssen die Eheleute B und C die verdeckten Gewinnausschüttungen nun als Kapitaleinkünfte versteuern, und zwar grundsätzlich mit der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 %.

BFH, Beschluss v. 13.7.2021 - I R 16/18; NWB

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