Sportunfähigkeitsversicherung eines Profi-Fußballers keine Werbungskosten

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Thema: Steuern

vom: 03.03.2021



Ein Profi-Fußballer kann die Beiträge für eine Sportunfähigkeitsversicherung nicht als Werbungskosten absetzen. Denn eine Sportunfähigkeitsversicherung deckt nicht nur beruflich veranlasste Unfälle ab, sondern jeden Unfall, d.h. auch solche im Privatbereich.

Hintergrund: Beruflich veranlasste Aufwendungen sind als Werbungskosten absetzbar.

Streitfall: Der Kläger ist Profi-Fußballer und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er schloss 2014 zwei Sportunfähigkeitsversicherungen ab, die Versicherungsschutz für den Fall boten, dass der Kläger infolge einer Krankheit oder eines Unfalls seinen Beruf als Fußballer nicht mehr ausüben kann. Er machte die Beiträge als Werbungskosten geltend, die das Finanzamt allerdings nur als Sonderausgaben berücksichtigte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Beiträge für Versicherungen sind nur dann beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten absetzbar, wenn das versicherte Risiko ein berufliches ist. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Versicherung die Folgen beruflicher Unfälle absichert.

  • Die beiden Sportsunfähigkeitsversicherungen sicherten sämtliche Unfälle und Krankheiten ab, also auch solche, die privat verursacht waren. Damit war die Versicherung nicht beruflich veranlasst, sondern diente vor allem dazu, krankheits- und unfallbedingte Einnahmeausfälle auszugleichen und den Lebensstandard zu halten.

  • Zwar trägt der Kläger ein erhöhtes Risiko eines Einnahmenausfalls, wenn er erkrankt oder einen Unfall erleidet. Dies ändert aber nichts daran, dass die Schadensursache privater Natur sein kann.

  • Unbeachtlich ist auch, dass das Risiko, sich während der Arbeitszeit (Training, Spiel) zu verletzen, beim Kläger viel höher ist als bei einem normalen Arbeitnehmer. Dies mag zwar zu einer beruflichen Mitveranlassung führen; ein anteiliger Abzug scheitert aber daran, dass sich der berufliche Anteil nicht von dem privaten Anteil leicht und einwandfrei trennen lässt.

Hinweise: Würde sich der Kläger in einem Fußballspiel verletzen, wären die Behandlungskosten Werbungskosten. In diesem Fall wäre aber die berufliche Veranlassung eindeutig, nämlich die Verletzung während der Arbeitszeit (Bundesligaspiel).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu Unfallversicherungen entschieden, dass die Beiträge dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn die Versicherung die Folgen beruflicher Unfälle absichert. Werden sowohl berufliche als auch außerberufliche Unfälle versichert, ist eine Aufteilung zu jeweils 50 % möglich, so dass der Beitrag zu 50 % steuerlich absetzbar ist.

Das FG vergleicht die streitige Sportunfähigkeitsversicherung aber nicht mit einer Unfallversicherung, sondern mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung im Fall der dauerhaften Sportunfähigkeit sowie mit einer Krankentagegeldversicherung im Fall einer vorübergehenden Sportunfähigkeit; weder bei der Berufsunfähigkeits- noch bei der Krankentagegeldversicherung erfolgt aber eine Aufteilung des Beitrags, weil beide Versicherungen den Ausgleich von Einnahmeausfällen bezwecken und das allgemeine Risiko einer Erkrankung abdecken, das dem privaten Bereich zuzuordnen ist.

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.1.2021 - 10 K 2192/17 E; NWB

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