Steuerberatungskosten für Nacherklärung von Zinsen und Räumungskosten für eine Wohnung sind bei der Erbschaftsteuer abziehbar

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Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 14.04.2021



Der Erbe kann Steuerberatungskosten, die aufgrund der Nacherklärung von Einnahmen, die der Erblasser hinterzogen hat, entstehen, ebenso als Nachlassregelungskosten bei der Erbschaftsteuer abziehen wie Kosten für die Haushaltsauflösung und Räumung der Wohnung des Erblassers.

Hintergrund: Die Erbschaftsteuer richtet sich u.a. nach dem Wert des Nachlasses. Vom Wert des Nachlasses abzuziehen sind Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers sowie sog. Kosten zur Regelung des Nachlasses. Nachlassregelungskosten sind Aufwendungen des Erben, die ihm im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Kosten für die Verwaltung des Nachlasses gehören nicht dazu und sind daher nicht abziehbar.

Sachverhalt: Die Klägerin war Alleinerbin des im Jahr 2013 verstorbenen E, der im Zeitraum von 2002 bis 2012 Zinserträge in der Schweiz hinterzogen hatte. Die Klägerin erklärte diese Zinserträge nach; hierdurch entstanden ihr Steuerberatungskosten in Höhe von ca. 9.500 €. Außerdem ließ sie die von E bewohnte Wohnung räumen und löste den Haushalt auf; dies verursachte Kosten von ca. 2.500 €. In der Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin beide Beträge von 9.500 € und 2.500 € als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Die Steuerberatungskosten sind als Nachlassregelungskosten zu berücksichtigen. Die Kosten für die Nacherklärung der Zinsen dienten nämlich dazu, den Umfang der Steuerschulden, die vom Erblasser herrühren und dem Grunde nach Nachlassverbindlichkeiten sind, zu klären.

  • Auch die Räumungskosten sind als Kosten zur Regelung des Nachlasses abziehbar. Denn die Klägerin klärte mit der Auflösung des Haushaltes, welche Teile des Hausrats zum Nachlass gehörten oder aber nur geliehen und deshalb dem Eigentümer zurückzugeben waren. Ohne Erbfall wären die Kosten nicht entstanden; sie waren daher noch keine Kosten der Nachlassverwaltung, die nicht abgezogen werden dürften.

Hinweise: Bezüglich der Steuerberatungskosten weicht der BFH von der Auffassung der Finanzverwaltung ab. Der BFH lässt offen, ob die Steuerberatungskosten als Erblasserschulden hätten berücksichtigt werden können.

Grundsätzlich können Steuerschulden, die auf Einkünfte des Erblassers entfallen, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, selbst wenn die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes noch nicht festgesetzt waren. Bei hinterzogenen Steuern verlangt der BFH aber grundsätzlich, dass die Steuern vom Erblasser auch tatsächlich entrichtet werden; anderenfalls fehlt es an der wirtschaftlichen Belastung, die einen Abzug vom Wert des Nachlasses rechtfertigt.

BFH, Urteil vom 14.10.2021 - II R 30/19; NWB

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Steuerberatungskosten

UStAE 
UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

UStAE 15.22. Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen

ErbStR 7.4
EStH 4.7 12.1
KStH 8.1
ErbStH E.7.4.4 E.10.7

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