Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die zugleich außergewöhnliche Belastungen sind

aktuelles

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 30.04.2021



Soweit sich außergewöhnliche Belastungen im Umfang der sog. zumutbaren Belastung nicht auswirken, kann der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung geltend machen, wenn es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt. Werden Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altersheim um die sog. Haushaltsersparnis gekürzt, kann für die Haushaltsersparnis jedoch keine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % gewährt, maximal 4.000 €. Diese Steuerermäßigung wird direkt von der festgesetzten Steuer abgezogen. Sie wird nur gewährt, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.

Sachverhalt: Die 1929 geborene Klägerin war im Streitjahr 2015 krankheitsbedingt in einer Seniorenresidenz untergebracht und bewohnte dort eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von ca. 63 qm. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von ca. 33.800 €. Sie zog von diesen Aufwendungen eine Haushaltsersparnis von 8.472 € ab und machte den verbleibenden Betrag von 25.411 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an. Das Finanzgericht (FG) erkannte außergewöhnliche Belastungen in Höhe von ca. 8.500 € nach Abzug einer zumutbaren Belastung in Höhe von 2.039 € an und berücksichtigte eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 798 €. Sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt legten hiergegen Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Revision des Finanzamts statt und gewährte die Steuerermäßigung nur in Höhe von 408 €, nämlich in Höhe von 20 % auf die zumutbare Belastung von 2.039 €:

  • Die zumutbare Belastung der Klägerin betrug 2.039 €. Dies war der Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der sich nach dem Gesetz aufgrund der Einkünfte der Klägerin nicht als außergewöhnliche Belastung auswirkte.

  • Dieser Betrag kann daher grundsätzlich im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Es kann unterstellt werden, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt. Damit war die Steuerermäßigung in Höhe von 408 € (20 % von 2.039 €) zu berücksichtigen.

  • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist allerdings nicht in bezug auf die Haushaltsersparnis in Höhe von 8.472 € zu gewähren. Die Haushaltsersparnis wird von den außergewöhnlichen Belastungen abgezogen, weil der Bewohner einer Seniorenresidenz Verpflegungs- und Unterbringungskosten spart, d.h. diese auch dann getragen hätte, wenn er nicht in die Seniorenresidenz umgezogen wäre. Die Haushaltsersparnis entfällt auf Fixkosten für die Miete, Verpflegung, Reinigung, Strom, Wasser etc. Dies sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen.

Hinweise: Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg, da sie die Frist für die Revisionsbegründung versäumt hatte.

Das Urteil zeigt, dass es sich lohnt, für außergewöhnliche Belastungen, die wegen der zumutbaren Belastung nicht vollständig berücksichtigt werden können, eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu prüfen. Die Finanzverwaltung geht ebenso wie der BFH typisierend davon aus, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf haushaltsnahe Dienstleistungen entfällt.

BFH, Urteil vom 16.12.2020 - VI R 46/18; NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin