Steuerfreiheit einer Theaterbetriebszulage für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

aktuelles

Thema: Steuern

vom: 03.12.2021



Eine Theaterbetriebszulage, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird, ist steuerfrei, soweit sie als tariflicher Zuschlag für tatsächlich geleistete Nachtarbeit und für Sonntags- und Feiertagsarbeit gezahlt wird. Unschädlich ist, dass der steuerfreie Teil der Theaterbetriebszulage um einen steuerpflichtigen Zulageteil auf ein festes Bruttogehalt aufgestockt wird. Die gesetzliche Steuerfreiheit für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit setzt nämlich nicht voraus, dass sich insgesamt ein variabler Bruttoarbeitslohn ergibt.

Hintergrund: Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, die neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind steuerfrei, soweit sie nicht bestimmte Prozentsätze des Grundlohns übersteigen.

Sachverhalt: Die Klägerin war Schauspielerin in einem Musical und erhielt nach ihrem Vertrag einen Bruttoarbeitslohn von 8.250 €. Der Bruttoarbeitslohn setzte sich aus einem Grundlohn von 6.600 € und einer 20 %igen Theaterbetriebszulage von 1.650 € (20 % von 8.250 €) zusammen. In der Theaterbetriebszulage war auch ein Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit enthalten, der anhand der tatsächlich geleisteten Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ermittelt wurde. Soweit dieser Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit niedriger war als 1.650 €, wurde er auf 1.650 € steuerpflichtig aufgestockt, so dass die Klägerin stets ein Bruttogehalt von 8.250 € erhielt. Das Finanzamt erkannte die Steuerfreiheit nicht an.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) bejahte die Steuerfreiheit und gab der Klage statt:

  • Die Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit wurde von der Klägerin tatsächlich geleistet, und hierfür erhielt sie eine Zulage. Die steuerlich begünstigten Zeiten (Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit) wurden auch ordnungsgemäß aufgezeichnet. Die Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit war auch nicht Teil des Grundlohns von 6.600 €, sondern wurde neben dem Grundlohn gezahlt.

  • Unbeachtlich ist, dass die Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit stets auf 1.650 € aufgestockt und so ein Festgehalt von 8.250 € erreicht wurde. Die Steuerfreiheit der Zulage für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit setzt nicht voraus, dass sich insgesamt ein variables Bruttogehalt ergibt.

Hinweise: Der BFH billigt damit den Manteltarifvertrag „Cast“ und den Entgelttarifvertrag „Cast“ der Gewerkschaft „ver.di“. Denn die Anstellung der Klägerin beruhte auf diesen Tarifverträgen.

Nach dem BFH kann der steuerfreie Zuschlag durch einen weiteren variablen Zuschlag auf ein fixes Bruttogehalt aufgestockt werden.

BFH, Urteil v. 9.6.2021 - VI R 16/19; NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin