Stipendium für Gesellschafter einer Personengesellschaft als Sonderbetriebseinnahme

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Thema: Steuern: Gesellschafter/Geschäftsführer

vom: 08.07.2021



Erhält der Gesellschafter ein Stipendium, erhöht dies als Sonderbetriebseinnahme den Gewinn der Personengesellschaft und wird dem Gesellschafter zugerechnet, wenn die durch das Stipendium geförderte Tätigkeit im Rahmen der Personengesellschaft mit deren Ressourcen betrieben wird. Die Stipendienzahlung ist dann nämlich durch das Gesellschaftsverhältnis mitveranlasst.

Hintergrund: Zum Gewinn einer Personengesellschaft gehören nicht nur der von der Personengesellschaft erzielte Gewinn, sondern auch die Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter. Hierbei handelt es sich um Einnahmen, die der Gesellschafter im eigenen Namen erzielt und die ihm in der Regel von der Personengesellschaft für eine Leistung, die er an die Personengesellschaft erbringt, gezahlt werden.

Sachverhalt: Die Kläger waren A und B, die im Jahr 2008 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet hatten, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung von Software war. Im März 2010 erhielten sowohl A als auch B ein Stipendium einer Universität für die Entwicklung einer Software zu einem marktreifen Produkt; das Stipendium sollte den Lebensunterhalt von A sowie B absichern. Die GbR erfasste die Stipendien weder als Einnahmen der GbR noch als Sonderbetriebseinnahmen. Der Gewinnfeststellungsbescheid für die GbR wurde bestandskräftig, ohne dass die Stipendiumszahlungen berücksichtigt wurden. Sowohl A als auch B erklärten die Stipendien in ihrer Einkommensteuererklärung. Das für die Einkommensteuer zuständige Finanzamt behandelte die Stipendien als steuerfrei. Nach einer Außenprüfung bei der GbR änderte das für die GbR zuständige Finanzamt den Gewinnfeststellungsbescheid der GbR wegen neuer Tatsachen und behandelte die Stipendiumszahlungen als Sonderbetriebseinnahmen des A und des B.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Erfassung als Sonderbetriebseinnahme für grundsätzlich möglich, hat die Sache allerdings zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen:

  • Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören insbesondere Sondervergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit für die Personengesellschaft erhält, oder Mieteinnahmen für die Vermietung eines Grundstücks an die Personengesellschaft oder auch Zinsen für die Gewährung eines Darlehens an die Personengesellschaft. Das Stipendium war aber keine Vergütung der GbR im Rahmen eines Leistungsaustauschs zwischen A bzw. B und der GbR, sondern wurde von der Universität gezahlt.

  • Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören jedoch auch alle Einnahmen, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind. Dies sind z.B. Einnahmen, die der Gesellschafter im eigenen Namen, aber mit Unterstützung der Personengesellschaft erzielt.

  • Das Stipendium ist daher als Sonderbetriebseinnahme des A und B zu erfassen, wenn die Tätigkeit, die durch das Stipendium gefördert wird, im Rahmen der Personengesellschaft mit deren Ressourcen betrieben wird. Es kommt also darauf an, ob sich A und B der GbR „bedient“ haben, um das von der Universität geförderte Vorhaben, d.h. die Entwicklung der Software, voranzutreiben. Dies muss nun das FG aufklären.

Hinweise: Die Erfassung als Sonderbetriebseinnahme hat bei gewerblich tätigen Personengesellschaften zur Folge, dass die Sonderbetriebseinnahme den Gewerbeertrag erhöht und damit der Gewerbesteuer unterliegt. Außerdem werden auch die stillen Reserven bei der Einkommensteuer erfasst und versteuert, wenn das sog. Sonderbetriebsvermögen, z.B. ein an die Personengesellschaft vermietetes Grundstück, veräußert oder entnommen wird.

Der Gewinnfeststellungsbescheid der GbR durfte übrigens wegen neuer Tatsachen geändert werden. Denn das für die GbR zuständige Finanzamt hat erst aufgrund einer Außenprüfung von den Stipendiumszahlungen erfahren. Unbeachtlich war, dass die Stipendiumszahlungen in den Einkommensteuerbescheiden der beiden Gesellschafter als steuerfrei behandelt worden waren. Denn zum einen war dies steuerlich falsch, und zum anderen wird über die Frage, ob es sich um Sonderbetriebseinnahmen handelt und ob diese steuerfrei sind, allein im Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft entschieden, und zwar mit Bindungswirkung für den Einkommensteuerbescheid.

BFH, Urteil vom 25.3.2021 - VIII R 47/18; NWB

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