Stipendium zur Förderung der ambulanten ärztlichen Versorgung in Thüringen nicht steuerbar

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 22.04.2021



Der Bundesfinanzhof (BFH) verneint die Steuerbarkeit eines Stipendiums, das ein Arzt in Thüringen dafür erhält, dass er sich verpflichtet, die Weiterbildung als Facharzt abzuschließen und anschließend vier Jahre lang in Thüringen als zugelassener Kassenarzt tätig zu sein.

Hintergrund: Zu den einkommensteuerpflichtigen Einkünften gehören auch sog. sonstige Einkünfte. Zu den sonstigen Einkünften gehören Einnahmen aus Leistungen, die zu keiner anderen Einkunftsart wie z.B. Gewerbebetrieb oder nichtselbständiger Arbeit gehören und die für ein Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann, gezahlt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war nach ihrem Medizinstudium bei einer Klinik als Ärztin angestellt und begann 2012 eine Ausbildung als Fachärztin. Im Herbst 2012 schloss sie mit dem Freistaat Thüringen einen sog. Fördervertrag für Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt. Danach erhielt sie einmalig ein Stipendium in Höhe von 15.000 €, wenn sie sich im Gegenzug dazu verpflichtete, nach ihrer erfolgreichen Weiterbildung zum Facharzt vier Jahre lang als Hausarzt an der vertragsärztlichen Versorgung in Thüringen tätig zu werden. Sofern sie die Facharztweiterbildung nicht abschließen oder die vierjährige Tätigkeit als Facharzt in Thüringen nicht absolvieren würde, war sie zur Rückzahlung in voller Höhe verpflichtet. Das Finanzamt erfasste den Betrag von 15.000 € als sonstige Einkünfte.

Entscheidung: Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:

  • Sonstige Einkünfte liegen nur vor, wenn eine Leistung der Klägerin die Gegenleistung (Stipendium) veranlasst hat. Das Stipendium war aber nicht durch eine Leistung der Klägerin veranlasst.

  • Das Stipendium wurde nämlich nicht für eine vierjährige Tätigkeit als Ärztin in Thüringen gezahlt, sondern bereits für die Bereitschaft und Verpflichtung, künftig vier Jahre lang als Ärztin in Thüringen zu arbeiten. Der Freistaat Thüringen konnte nicht verhindern, dass die Klägerin nach Abschluss ihrer Facharztausbildung in einem anderen Bundesland tätig wird; Thüringen hätte in diesem Fall nur eine Rückzahlung des Stipendiums verlangen, nicht aber einen Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch geltend machen können.

  • Mit seinem Stipendium wollte Thüringen auf die Willensbildung bei jungen Fachärzten einwirken, sich in Thüringen vertragsärztlich niederzulassen. Damit nahm die Klägerin jedoch noch nicht am wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teil. Das Stipendium ist daher nicht steuerbar.

Hinweise: Im Gegensatz zum BFH sieht die Finanzverwaltung in Hessen vergleichbare Einmalzahlungen für Assistenzärzte als steuerbare sonstige Einkünfte an. Angehende Fach- bzw. Assistenzärzte können sich nun auf die Entscheidung des BFH berufen und müssen das Stipendium nicht versteuern. Es kann dennoch ratsam sein, das Stipendium in der Steuererklärung als nicht steuerbare Einnahme anzugeben, um den Vorwurf einer unvollständigen Steuererklärung zu vermeiden.

Zu den sonstigen Einkünften gehören hingegen auch weiterhin Zahlungen für vertraglich vereinbarte Wettbewerbsverbote. Denn die Zahlung erfolgt dafür, dass der Empfänger es für eine bestimmte Zeit unterlässt, seine Leistungen zu erbringen. Verstößt er gegen die Vereinbarung, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Ferner gehören zu den sonstigen Einkünften Preisgelder, Aufwandspauschalen oder Teilnahmegelder für eine Fernsehsendung.

BFH, Urteil vom 11.12.2020 - IX R 33/18; NWB

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