Überlassung eines Feuerwehrautos an den Leiter der Feuerwehr

aktuelles

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 22.07.2021



Wird dem Leiter der Freiwilligen Feuerwehr ein Feuerwehreinsatzfahrzeug als Dienstwagen überlassen, den er auch privat nutzen darf, ist die hieraus resultierende private Nutzungsmöglichkeit nicht lohnsteuerpflichtig. Denn die Überlassung erfolgt ausschließlich aus dienstlichen Gründen, damit er während seiner umfassenden Bereitschaftszeiten umgehend zum Einsatzort fahren kann.

Hintergrund: Die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens stellt grundsätzlich einen geldwerten Vorteil dar. Der Wert kann entweder nach der sog. 1 %-Methode in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. Sonderausstattung monatlich (12 % jährlich) oder nach der Fahrtenbuchmethode in Höhe der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten für Privatfahrten ermittelt werden.

Sachverhalt: Die Klägerin war eine Gemeinde, die eine Freiwillige Feuerwehr unterhielt und für die der X ehrenamtlich als Leiter tätig war. Dem X wurde ein Feuerwehreinsatz-Pkw mit rot-weißer Lackierung und der Aufschrift "Feuerwehr – 112" und technischer Ausrüstung als Dienstwagen überlassen. Er durfte das Fahrzeug auch für Privatfahrten sowie für die Fahrten von der Wohnung zur Wache nutzen. Im Fall seines Urlaubs musste er das Fahrzeug seinem Stellvertreter übergeben. Das Finanzamt sah in der privaten Nutzungsmöglichkeit einen geldwerten Vorteil, den es nach der 1 %-Methode mit ca. 2.200 € für den Zeitraum 2013 bis September 2016 bewertete.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte einen geldwerten Vorteil ab und gab der Klage statt:

  • Zwar stellt die Überlassung eines Dienstwagens auch für private Fahrten grundsätzlich einen geldwerten Vorteil und damit Arbeitslohn dar. Denn der Arbeitnehmer erspart sich insoweit eigene Aufwendungen.

  • Die Überlassung des Feuerwehreinsatzfahrzeugs erfolgte im Streitfall aber nicht personenbezogen, sondern funktionsbezogen aufgrund der Funktion des X als Leiter der Wache. X war in ständiger Einsatzbereitschaft und sollte mithilfe des Fahrzeugs schnellstmöglich den jeweiligen Einsatzort erreichen können, ohne zunächst zur Wache fahren zu müssen, um dort das Fahrzeug zu wechseln. Zudem ermöglichte die Nutzung des Feuerwehreinsatzfahrzeugs dem X die Inanspruchnahme des sog. Wegerechts, d.h. er konnte unter Einsatz des Martinhorns schneller zum Einsatzort gelangen.

  • Für die funktionsbezogene Überlassung spricht auch die Verpflichtung des X, das Fahrzeug während seines Urlaubs seinem Stellvertreter zu überlassen.

Hinweis: Die Überlassung des Dienstwagens war somit keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des X. Vielmehr war die private Nutzungsmöglichkeit nur eine sog. Reflexwirkung aus dem Unterhalten einer gemeindlichen und leistungsstarken Feuerwehr.

BFH, Urteil v. 19.4.2021 - VI R 43/18, NWB

zurück



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin