Übernahme der Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber

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Thema: Steuern: Unternehmer

vom: 05.03.2021



Übernimmt eine Rechtsanwaltssozietät den Beitrag für eine Berufshaftpflichtversicherung ihrer angestellten Rechtsanwältin, stellt dies Arbeitslohn dar, soweit der Versicherungsbeitrag auf die Mindestversicherungssumme entfällt, in der sich die Anwältin versichern muss. Der darüber hinausgehende Beitrag ist kein Arbeitslohn, weil die höhere Absicherung der Anwaltssozietät zugutekommt und daher durch ein überwiegend eigenes betriebliches Interesse der Anwaltssozietät gedeckt ist.

Hintergrund: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Gehalt auch sonstige Vorteile, die der Arbeitgeber für die Leistung des Arbeitnehmers gewährt.

Rechtsanwälte benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme, damit sie beruflich tätig werden dürfen.

Streitfall: Die Klägerin war eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Angestellte die Rechtsanwältin R war. R hatte eine Berufshaftpflichtversicherung auf eigenen Namen und eigene Rechnung mit einer Versicherungssumme, die über dem Mindestdeckungsbetrag von 250.000 € lag, abgeschlossen; hierfür fiel ein Versicherungsbeitrag von ca. 2.100 € an, den die Klägerin übernahm. Das Finanzamt sah hierin Arbeitslohn und erließ gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sah in der Übernahme des Versicherungsbeitrags teilweise Arbeitslohn, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Übernahme des Versicherungsbeitrags führt zu Arbeitslohn, soweit die Prämie auf die Mindestversicherungssumme i.H. von 250.000 € entfällt. Denn insoweit hat die R ein Interesse am Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung, weil sie ohne Berufshaftpflichtversicherung nicht beruflich tätig werden darf bzw. ihre Anwaltszulassung verlieren könnte.

  • Soweit der Versicherungsbeitrag aber auf die über 250.000 € hinausgehende Versicherungssumme entfällt, liegt kein Arbeitslohn vor. Denn insoweit besteht ein überwiegend eigenes betriebliches Interesse der Klägerin an der Berufshaftpflichtversicherung, weil sie für mögliche Beratungsfehler der R haftet. Es liegt daher im Interesse der Klägerin, dass sie bei Schäden, die über 250.000 € hinausgehen, abgesichert ist. Unbeachtlich ist, dass es auch für die R vorteilhaft ist, wenn in diesem Umfang eine Absicherung der Sozietät besteht; ein solcher Vorteil der R ist lediglich ein Reflex des eigenbetrieblichen Interesses der Klägerin und führt daher nicht zu Arbeitslohn.

  • Sollte die R jedoch ein sog. Scheinsozius gewesen sein, würde sie den Mandanten nach Grundsätzen des Rechtsscheins persönlich haften. In diesem Fall wäre der insgesamt übernommene Versicherungsbeitrag Arbeitslohn, weil es im Interesse der R wäre, dass sie für Beratungsfehler nicht persönlich einstehen muss. Das FG muss daher nun aufklären, ob die R ein Scheinsozius war.

Hinweise: Die Klägerin hatte auch noch die Beiträge der R zur Rechtsanwaltskammer und zum Deutschen Anwaltverein sowie die Umlage für das sog. besondere elektronische Anwaltspostfach („beA“) übernommen. Dies führte zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, weil die Mitgliedschaften in der Rechtsanwaltskammer und beim Deutschen Anwaltverein sowie das elektronische Anwaltspostfach im Interesse der R waren.

Der BFH hat am selben Tag noch über einen ähnlichen Fall entschieden: In diesem Fall hatte eine Anwaltssozietät eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, die auch die angestellten Anwälte umfasste. Das Finanzamt sah hierin Arbeitslohn der angestellten Anwälte. Der BFH verwies auch hier die Sache an das FG zur weiteren Aufklärung zurück, hielt aber Arbeitslohn für möglich; denn mit dem Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung wurde die Haftpflichtversicherungspflicht der angestellten Anwälte erfüllt, so dass sich die angestellten Anwälte eine eigene Haftpflichtversicherung ersparten. Arbeitslohn würde dann nicht vorliegen, falls die angestellten Anwälte eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hätten und deshalb keine eigenen Aufwendungen ersparten.

In einer früheren Entscheidung hatte der BFH beim Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung durch eine Anwaltssozietät Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten verneint, weil die Sozietät nur ihre eigene Berufstätigkeit absicherte. Im aktuellen Urteil sieht der BFH den Unterschied im Sachverhalt aber darin, dass im damaligen Fall die angestellten Rechtsanwälte für ihre Tätigkeit außerhalb der Sozietät eigene Berufshaftpflichtversicherungen abgeschlossen hatten.

BFH, Urteile vom 1.10.2020 - VI R 11/18 (Übernahme der Beiträge der Anwältin) und VI R 12/18 (Abschluss einer Sozietätsversicherung); NWB

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